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Steuerberatung

EuGH-Vorlage: Steuerbegünstigung als unzulässige Beihilfe

BFH 30.5.2017, II R 62/14

Der BFH hat Zwei­fel, ob eine grund­er­werb­steu­er­recht­li­che Begüns­ti­gung ge­gen das Bei­hil­fe­ver­bot des Uni­ons­rechts verstößt. Er hat dem EuGH die Frage vor­ge­legt, ob die Steu­er­vergüns­ti­gung bei Um­struk­tu­rie­run­gen im Kon­zern nach § 6a GrEStG eine uni­ons­recht­lich ver­bo­tene Bei­hilfe dar­stellt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war mehr als fünf Jahre lang Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin ei­ner grund­be­sit­zen­den Toch­ter­ge­sell­schaft, die auf die Kläge­rin ver­schmol­zen wurde. Die Ver­schmel­zung wurde mit der Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter im Sep­tem­ber 2012 wirk­sam. Das Fi­nanz­amt sah darin einen grund­er­werb­steu­er­pflich­ti­gen Er­werbs­vor­gang, für den die Steu­er­be­frei­ung nach § 6a GrEStG nicht zu gewähren sei. Da­nach wird für be­stimmte steu­er­bare Er­werbe auf­grund ei­ner Um­wand­lung (z.B. Ver­schmel­zung) die Grund­er­werb­steuer nicht er­ho­ben. Vor­aus­set­zung ist, dass an dem Um­wand­lungs­vor­gang ein herr­schen­des Un­ter­neh­men und eine abhängige Ge­sell­schaft be­tei­ligt sind und die Be­tei­li­gung des herr­schen­den Un­ter­neh­mens an der abhängi­gen Ge­sell­schaft in Höhe von min­des­tens 95 % in­ner­halb von fünf Jah­ren vor dem Rechts­vor­gang und fünf Jah­ren nach dem Rechts­vor­gang be­steht.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Fi­nan­zen trat dem Ver­fah­ren bei. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes setzte der BFH das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen ist, dass eine nach die­ser Vor­schrift ver­bo­tene Bei­hilfe vor­liegt, wenn nach der Re­ge­lung ei­nes Mit­glied­staats Grund­er­werb­steuer für einen steu­er­ba­ren Er­werb auf­grund ei­ner Um­wand­lung (Ver­schmel­zung) nicht er­ho­ben wird, falls am Um­wand­lungs­vor­gang be­stimmte Recht­sträger (herr­schen­des Un­ter­neh­men und eine abhängige Ge­sell­schaft) be­tei­ligt sind und die Be­tei­li­gung des herr­schen­den Un­ter­neh­mens an der abhängi­gen Ge­sell­schaft i.H.v. 100 % in­ner­halb von fünf Jah­ren vor dem Rechts­vor­gang und fünf Jah­ren nach dem Rechts­vor­gang be­steht?

Die Gründe:
Der Se­nat sieht die Ver­schmel­zung der Toch­ter­ge­sell­schaft auf die Kläge­rin als nach § 6a GrEStG begüns­tigt an. Un­er­heb­lich ist da­bei, dass die Kläge­rin nach der Ver­schmel­zung aus um­wand­lungs­recht­li­chen Gründen keine Be­tei­li­gung an der Toch­ter­ge­sell­schaft mehr hal­ten konnte. Zu­gleich heißt dies, dass der Be­griff des herr­schen­den Un­ter­neh­mens i.S.d. § 6a S. 3 GrEStG - ent­ge­gen der An­sicht der Fi­nanz­ver­wal­tung - weit zu fas­sen ist. Nach na­tio­na­lem Recht wäre die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes so­mit als un­begründet zurück­zu­wei­sen.

Frag­lich ist aber, ob die Steu­er­vergüns­ti­gung nach § 6a GrEStG eine un­zulässige Bei­hilfe i.S.v. Art. 107 Abs. 1 des Ver­tra­ges über die Ar­beits­weise der EU (AEUV) ist. Ver­bo­ten sind da­nach se­lek­tive Bei­hil­fen für be­stimmte Un­ter­neh­men oder Pro­duk­ti­ons­zweige. Es ist so­mit klärungs­bedürf­tig, ob § 6a GrEStG einen un­zulässi­gen se­lek­ti­ven Vor­teil da­durch ver­schafft, dass die Vor­schrift nur für Um­wand­lun­gen, nicht aber auch für an­dere Um­struk­tu­rie­rungsmaßnah­men gilt, auf eine Be­tei­li­gungshöhe von min­des­tens 95 % ab­stellt und eine Min­dest­hal­te­dauer von fünf Jah­ren ver­langt. Die Re­ge­lung ist als Kor­rek­tur des grund­er­werb­steu­er­recht­li­chen Re­fe­renz­sys­tems ge­recht­fer­tigt.

Sollte der EuGH das Vor­lie­gen ei­ner Bei­hilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV be­ja­hen, wäre § 6a GrEStG bis zu ei­ner Ent­schei­dung der EU-Kom­mis­sion über die Ver­ein­bar­keit der Steu­er­begüns­ti­gung mit dem Bin­nen­markt nicht an­wend­bar. Der vor­lie­gende Fall - wie auch die wei­tere An­wen­dung die­ser Vor­schrift - muss bis zu ei­ner Ent­schei­dung durch die Kom­mis­sion aus­ge­setzt wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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