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EuGH-Vorlage: Vorsteuerausschluss bei einem zu weniger als 10 Prozent für steuerpflichtige Umsätze genutzten Gegenstand

BFH 16.6.2015, XI R 15/13

Der BFH hat dem EuGH eine Frage zum Vor­steu­er­ab­zug bei An­schaf­fung zu we­ni­ger als 10 Pro­zent für steu­er­bare und steu­er­pflich­tige Tätig­kei­ten und im Übri­gen zur Wahr­neh­mung ho­heit­li­cher Auf­ga­ben ge­nutz­ter Ge­genstände vor­ge­legt.

Der Sach­ver­halt:
Dem kla­gen­den Land­kreis ob­liegt im Rah­men der öff­ent­li­chen Ge­walt u.a. als ho­heit­li­che Auf­gabe der Bau, die Un­ter­hal­tung und die Er­hal­tung der Ver­kehrs­si­cher­heit der Straßen in sei­nem Ge­biet. Diese Auf­ga­ben erfüllte der Kläger durch einen Ei­gen­be­trieb ohne Rechts­persönlich­keit mit der Be­zeich­nung "Kreiss­traßen­be­trieb".

Der Kreiss­traßen­be­trieb war nach sei­ner Be­triebs­sat­zung ne­ben der Ausübung der ho­heit­li­chen Auf­ga­ben zur Ka­pa­zitätsaus­las­tung auch dazu be­fugt, Leis­tun­gen an Dritte zu er­brin­gen, die in glei­cher Weise von pri­va­ten Bau- oder Land­schafts­ge­stal­tungs­un­ter­neh­men er­bracht wer­den (z.B. Entas­ten und Fällen von Bäumen, Fräsen von Baumstümp­fen, Mähar­bei­ten, Win­ter­dienst so­wie Kehr- und Re­pa­ra­tur­ar­bei­ten). In­so­weit war der Kläger im Rah­men ei­nes Be­trie­bes ge­werb­li­cher Art wirt­schaft­lich (un­ter­neh­me­ri­sch) tätig und er­brachte steu­er­bare und steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen.

Im Be­steue­rungs­zeit­raum 2008 (Streit­jahr) er­warb der Kläger ver­schie­dene Ge­genstände (Ar­beits­ma­schi­nen, Nutz­fahr­zeuge und Zu­behörteile). Diese ver­wen­dete er im We­sent­li­chen für die von ihm im Rah­men der öff­ent­li­chen Ge­walt als Träger der Straßen­bau­last er­brach­ten Leis­tun­gen und zu 2,65 Pro­zent für die Er­brin­gung von steu­er­pflich­ti­gen Leis­tun­gen ge­genüber Drit­ten. Er machte aus der An­schaf­fung an­tei­lig zu 2,65 Pro­zent den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend. Das Fi­nanz­amt ließ die Vor­steu­er­beträge nicht zum Ab­zug zu, da die an­ge­schaff­ten Ge­genstände nicht gem. § 15 Abs. 1 S. 2 UStG zu min­des­tens 10 Pro­zent für das Un­ter­neh­men des Klägers ge­nutzt wor­den seien.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Der BFH setzte das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren aus und legte dem EuGH Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor.

Die Gründe:
§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG be­stimmt, dass die Lie­fe­rung, die Ein­fuhr oder der in­ner­ge­mein­schaft­li­che Er­werb ei­nes Ge­gen­stands, den der Un­ter­neh­mer zu we­ni­ger als 10 Pro­zent für sein Un­ter­neh­men nutzt, nicht als für das Un­ter­neh­men aus­geführt gilt - und schließt in­so­weit den Vor­steu­er­ab­zug aus.

Die Re­ge­lung be­ruht auf Art. 1 der Ent­schei­dung des Ra­tes vom 19. No­vem­ber 2004 (2004/817/EG), der Deutsch­land ermäch­tigt, ab­wei­chend von Art. 17 Abs. 2 der Richt­li­nie 77/388/EWG Aus­ga­ben für sol­che Ge­genstände und Dienst­leis­tun­gen vom Ab­zug der Mehr­wert­steuer aus­zu­schließen, die zu mehr als 90 Pro­zent für pri­vate Zwecke des Steu­er­pflich­ti­gen oder sei­nes Per­so­nals oder all­ge­mein für un­ter­neh­mens­fremde Zwecke ge­nutzt wer­den. In die­sem Zu­sam­men­hang hat der BFH dem EuGH fol­gende Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt:

Gilt diese Ermäch­ti­gung - ent­spre­chend ih­rem Wort­laut - nur für die in Art. 6 Abs. 2 der Richt­li­nie 77/388/EWG (Art. 26 MwSt­Sys­tRL) ge­re­gel­ten Fälle oder darüber hin­aus in sämt­li­chen Fällen, in de­nen ein Ge­gen­stand oder eine Dienst­leis­tung nur teil­weise un­ter­neh­me­ri­sch ge­nutzt wird?

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dun­gen ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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