Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine in den Niederlanden ansässige Holdinggesellschaft mit eigenen Büroräumen und eigenem Personal. Ihre Anteile werden zu 100 % von einer in Deutschland ansässigen GmbH gehalten (sog. Mäander-Struktur). Die Klägerin hat im Jahr 2013 beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt, die eine deutsche Tochter-GmbH (93 %-Beteiligung) auf Gewinnausschüttungen einbehalten hatte. Das BZSt versagte die Kapitalertragsteuererstattung unter Hinweis auf § 50d Abs. 3 EStG.
Die Gründe:
Vorbehaltlich § 50d Abs. 3 EStG (2012) liegen die sonstigen Voraussetzungen für die von der Klägerin geltend gemachte Kapitalertragsteuererstattung nach § 50d Abs. 1 S. 2, § 43b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 EStG (2012) vor. Infolgedessen hängt der geltend gemachte Erstattungsanspruch davon ab, ob die Missbrauchsregelung des § 50d Abs. 3 EStG (2012) zur Anwendung gelangt oder aufgrund eines Verstoßes gegen EU-Recht nicht anzuwenden ist.
Der 2. Senat hat auch hinsichtlich der nachgebesserten Fassung des § 50d Abs. 3 EStG (2012) europarechtliche Bedenken. Zweifelhaft ist insbesondere, ob diese Gesetzesänderung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung trägt. Denn nach wie vor wird einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft gegebenenfalls die Kapitalertragsteuererstattung versagt, auch wenn sie über eine angemessene Substanz verfügt.
Hintergrund:
Der nunmehr veröffentlichte Beschluss (Az.: 2 K 773/16) betrifft die seit dem 1.1.2012 geltende aktuelle Fassung des § 50d Abs. 3 EStG. Der Senat hatte aber bereits mit Vorlagebeschlüssen vom 8.7.2016 (Az.: 2 K 2995/12; Az. EuGH: C-504/16) und vom 31.8.2016 (Az.; 2 K 721/13; Az. EuGH: C-613/16) Zweifel daran geäußert, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Diese Vorlagebeschlüsse betrafen § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007.
Linkhinweis:
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