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Steuerberatung

EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Gutscheinen in Leistungsketten

In zwei Ver­fah­ren mus­ste sich der BFH mit der Be­steue­rung von Gut­schei­nen in Leis­tungs­ket­ten und de­ren Be­hand­lung nach al­ter und neuer Rechts­lage be­fas­sen. Im Hin­blick auf die alte Rechts­lage po­si­tio­nierte sich der BFH da­hin­ge­hend, dass die Über­tra­gung der Gut­ha­ben­kar­ten der An­zah­lungs­be­steue­rung un­ter­liegt (Be­schluss vom 29.11.2022, Az. XI R 11/21, DB 2023, S. 427). Hin­sicht­lich der Be­ur­tei­lung von durch die Kette ge­han­del­ten Gut­schei­nen nach neuer Rechts­lage wen­det sich der BFH hin­ge­gen an den EuGH (BFH-Be­schluss vom 03.11.2022, Az. XI R 21/21, DStR 2023, S. 271).

In bei­den Ver­fah­ren ging es um den Ver­trieb von Gut­ha­ben­kar­ten und Gut­schein­codes über einen deut­schen On­line­shop. Für die Gut­ha­ben­kar­ten oder Gut­schein­codes, die zum Down­load von di­gi­ta­len In­hal­ten in einem deut­schen Be­nut­zer­konto be­rech­tig­ten, wur­den strikte Länder­ken­nun­gen hin­ter­legt, die nur eine Ak­ti­vie­rung in Kon­ten des je­wei­li­gen Lan­des ermöglich­ten.

Zur der vor dem 01.01.2019 gel­ten­den Rechts­lage be­fand der BFH, dass es sich um die Über­tra­gung ei­nes auf eine be­stimmte Leis­tung aus­ge­rich­te­ten Wa­ren­gut­scheins han­delte, so dass für die Über­tra­gung die­ser Gut­scheine An­zah­lungs­grundsätze zur An­wen­dung ka­men. Der Ort der Leis­tung stand fest, da auf­grund der Länder­ken­nung nur eine Über­tra­gung an im In­land ansässige End­ver­brau­cher in Be­tracht kam. Un­ter An­wen­dung der An­zah­lungs­grundsätze ent­stand dem­nach die Um­satz­steuer mit der Ver­ein­nah­mung des Ent­gelts für die Aus­gabe der Gut­scheine.

In dem Ver­fah­ren zur nach dem 31.12.2018 gel­ten­den Rechts­lage war eine Be­ur­tei­lung für den BFH hin­ge­gen nicht möglich, so dass er sich hin­sicht­lich der Be­ur­tei­lung der Über­tra­gung von Gut­ha­ben­kar­ten oder Down­load-Codes durch eine Leis­tungs­kette und de­ren Ein­stu­fung als Ein­zweck­gut­schein mit zwei Vor­la­ge­fra­gen an den EuGH wen­det.

Nach der ak­tu­el­len gülti­gen Rechts­lage liegt dann ein Ein­zweck­gut­schein vor, wenn der Ort der Leis­tung, auf die sich der Gut­schein be­zieht, und die ge­schul­dete Steuer im Zeit­punkt der Aus­gabe des Gut­scheins fest­ste­hen. So­fern diese Pa­ra­me­ter an der tatsäch­lich zu er­brin­gen­den Leis­tung (elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tung an in Deutsch­land ansässige End­ver­brau­cher) zu be­stim­men sind, wäre ein Ein­zweck­gut­schein an­zu­neh­men, so­fern je­doch auch die je­weils vor­ge­la­gerte Han­dels­stufe zu be­ach­ten ist, kann der Leis­tungs­ort auf­grund mögli­cher­weise in der Leis­tungs­kette ent­hal­te­nen nicht im In­land ansässi­gen Zwi­schenhänd­lern nicht ein­deu­tig be­stimmt wer­den, mit der Folge, dass kein Ein­zweck­gut­schein vorläge.

Sollte der EuGH zu dem Er­geb­nis kom­men, dass es sich um einen Mehr­zweck­gut­schein han­delt, möchte der BFH im Rah­men der zwei­ten Vor­la­ge­frage wis­sen, ob dann Um­satz­steuer tatsäch­lich nur bei Ausführung der Leis­tung an den End­ver­brau­cher ent­steht und § 3 Abs. 15 Satz 2 letz­ter Halb­satz UStG, wo­nach bei Mehr­zweck­gut­schei­nen alle vor­her­ge­gan­ge­nen Über­tra­gun­gen des Gut­scheins nicht der Mehr­wert­steuer un­ter­lie­gen, ei­ner Um­satz­ver­steue­rung auf Vor­stu­fen ent­ge­gen­steht.

Hin­weis: Sollte der EuGH bei der ers­ten Vor­la­ge­frage von einem Ein­zweck­gut­schein aus­ge­hen, weist der BFH auf einen wei­te­ren in­ter­es­san­ten As­pekt hin. In einem sol­chen Fall wäre nämlich ggf. jede vor­he­rige Über­tra­gung des Gut­scheins eine im In­land steu­er­bare und steu­er­pflich­tige Leis­tung (§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG) und zwar un­abhängig da­von, ob der je­wei­lige Leis­tungs­empfänger im In­land oder Aus­land ansässig ist.

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