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Rechtsberatung

EuGH-Vorlage zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen

BGH 13.9.2018, I ZR 140/15

Der BGH hat dem EuGH Fra­gen zur Haf­tung des Be­trei­bers der In­ter­net­vi­deo­platt­form YouTube für von Drit­ten hoch­ge­la­dene ur­he­ber­rechts­ver­let­zende In­halte vor­ge­legt. So geht es etwa um die Aus­le­gung der Richt­li­nie 2001/29/EG zur Har­mo­ni­sie­rung be­stimm­ter As­pekte des Ur­he­ber­rechts und der ver­wand­ten Schutz­rechte in der In­for­ma­ti­ons­ge­sell­schaft, der Richt­li­nie 2000/31/EG über den elek­tro­ni­schen Ge­schäfts­ver­kehrs und der Richt­li­nie 2004/48/EG zur Durch­set­zung der Rechte des geis­ti­gen Ei­gen­tums.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist Mu­sik­pro­du­zent. Er hat mit der Sänge­rin Sa­rah Bright­man im Jahr 1996 einen Künst­ler­ex­klu­siv­ver­trag ab­ge­schlos­sen, der ihn zur Aus­wer­tung von Auf­nah­men ih­rer Dar­bie­tun­gen be­rech­tigt. Im No­vem­ber 2008 er­schien das Stu­dio­al­bum "A Win­ter Sym­phony" mit von der Sänge­rin in­ter­pre­tier­ten Mu­sik­wer­ken. Zu­gleich be­gann die Künst­le­rin die Kon­zert­tour­nee "Sym­phony Tour", auf der sie die auf dem Al­bum auf­ge­nom­me­nen Werke dar­bot. Der Kläger be­haup­tete später, er habe die­ses Al­bum pro­du­ziert.

Die Be­klagte zu 3) ist die YouTube LLC. Sie be­treibt die In­ter­net­platt­form "YouTube", auf die Nut­zer kos­ten­los au­dio­vi­su­elle Beiträge ein­stel­len und an­de­ren In­ter­net­nut­zern zugäng­lich ma­chen können. Die Be­klagte zu 1) ist die Google Inc. Sie ist die al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin der Be­klag­ten zu 3). An­fang No­vem­ber 2008 wa­ren bei "YouTube" Vi­deos mit Mu­sik­wer­ken aus dem Re­per­toire von Sa­rah Bright­man ein­ge­stellt wor­den, dar­un­ter pri­vate Kon­zert­mit­schnitte und Mu­sik­werke aus ih­ren Al­ben.

Der Kläger wandte sich mit an­walt­li­chem Schrei­ben an eine Schwes­ter­ge­sell­schaft der Be­klag­ten zu 3). Darin for­derte er die Schwes­ter­ge­sell­schaft und die Be­klagte zu 1) auf, straf­be­wehrte Erklärun­gen ab­zu­ge­ben, es zukünf­tig zu un­ter­las­sen, Ton­auf­nah­men oder Mu­sik­werke aus sei­nem Re­per­toire zu ver­vielfälti­gen oder öff­ent­lich zugäng­lich zu ma­chen. Die Schwes­ter­ge­sell­schaft lei­tete das Schrei­ben an die Be­klagte zu 3) wei­ter. Diese sperrte dar­auf­hin einen Teil der Vi­deos. Kurz dar­auf wa­ren bei "YouTube" er­neut Vi­deos ab­ruf­bar.

Der Kläger nahm des­we­gen die Be­klag­ten auf Un­ter­las­sung, Aus­kunfts­er­tei­lung und Fest­stel­lung ih­rer Scha­dens­er­satz­pflicht in An­spruch. Das LG gab der Klage hin­sicht­lich dreier Mu­sik­ti­tel statt und wies sie im Übri­gen ab. Das OLG ver­ur­teilte die Be­klag­ten im Be­ru­fungs­ver­fah­ren dazu, es zu un­ter­las­sen, Drit­ten in Be­zug auf sie­ben näher be­zeich­nete Mu­sik­ti­tel zu ermögli­chen, Ton­auf­nah­men oder Dar­bie­tun­gen der Künst­le­rin Sa­rah Bright­man aus dem Stu­dio­al­bum "A Win­ter Sym­phony" öff­ent­lich zugäng­lich zu ma­chen. Fer­ner ver­ur­teilte es die Be­klag­ten zur Er­tei­lung der be­gehr­ten Aus­kunft über die Nut­zer der Platt­form, die diese Mu­sik­ti­tel un­ter Pseud­ony­men auf das In­ter­net­por­tal hoch­ge­la­den hat­ten. Im Übri­gen wies es die Klage ab­ge­wie­sen.

Der Kläger ver­folgte mit sei­ner Re­vi­sion seine Kla­ge­anträge wei­ter. Die Be­klag­ten er­streb­ten mit ih­rer Re­vi­sion die vollständige Ab­wei­sung der Klage. Der BGH hat das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem EuGH Fra­gen zur Aus­le­gung der Richt­li­nie 2001/29/EG zur Har­mo­ni­sie­rung be­stimm­ter As­pekte des Ur­he­ber­rechts und der ver­wand­ten Schutz­rechte in der In­for­ma­ti­ons­ge­sell­schaft, der Richt­li­nie 2000/31/EG über den elek­tro­ni­schen Ge­schäfts­ver­kehrs und der Richt­li­nie 2004/48/EG zur Durch­set­zung der Rechte des geis­ti­gen Ei­gen­tums vor­ge­legt.

Gründe:

Es stellt sich die Frage, ob der Be­trei­ber ei­ner In­ter­net­vi­deo­platt­form, auf der Nut­zer Vi­deos mit ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ten In­hal­ten ohne Zu­stim­mung der Rechts­in­ha­ber öff­ent­lich zugäng­lich ma­chen, eine Hand­lung der Wie­der­gabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Richt­li­nie 2001/29/EG vor­nimmt, wenn

  • er mit der Platt­form Wer­be­ein­nah­men er­zielt, der Vor­gang des Hoch­la­dens au­to­ma­ti­sch und ohne vor­he­rige An­sicht oder Kon­trolle durch den Be­trei­ber er­folgt,
  • der Be­trei­ber nach den Nut­zungs­be­din­gun­gen für die Dauer der Ein­stel­lung des Vi­deos eine welt­weite, nicht-ex­klu­sive und gebühren­freie Li­zenz an den Vi­deos erhält,
  • der Be­trei­ber in den Nut­zungs­be­din­gun­gen und im Rah­men des Hoch­la­de­vor­gangs dar­auf hin­weist, dass ur­he­ber­rechts­ver­let­zende In­halte nicht ein­ge­stellt wer­den dürfen,
  • der Be­trei­ber Hilfs­mit­tel zur Verfügung stellt, mit de­ren Hilfe Rechts­in­ha­ber auf die Sper­rung rechts­ver­let­zen­der Vi­deos hin­wir­ken können,
  • der Be­trei­ber auf der Platt­form eine Auf­be­rei­tung der Su­ch­er­geb­nisse in Form von Rang­lis­ten und in­halt­li­chen Ru­bri­ken vor­nimmt und re­gis­trier­ten Nut­zern eine an von die­sen be­reits an­ge­se­he­nen Vi­deos ori­en­tierte Über­sicht mit emp­foh­le­nen Vi­deos an­zei­gen lässt, so­fern er keine kon­krete Kennt­nis von der Verfügbar­keit ur­he­ber­rechts­ver­let­zen­der In­halte hat oder nach Er­lan­gung der Kennt­nis diese In­halte un­verzüglich löscht oder un­verzüglich den Zu­gang zu ih­nen sperrt.

Außer­dem ist frag­lich, ob die Tätig­keit des Be­trei­bers ei­ner sol­chen In­ter­net­vi­deo­platt­form in den An­wen­dungs­be­reich von Art. 14 Abs. 1 der Richt­li­nie 2000/31/EG fällt und ob sich die in die­ser Vor­schrift ge­nannte tatsäch­li­che Kennt­nis von der rechts­wid­ri­gen Tätig­keit oder In­for­ma­tion und das Be­wusst­sein der Tat­sa­chen oder Umstände, aus de­nen die rechts­wid­rige Tätig­keit oder In­for­ma­tion of­fen­sicht­lich wird, auf kon­krete rechts­wid­rige Tätig­kei­ten oder In­for­ma­tio­nen be­zie­hen muss.

Wei­ter soll der EuGH klären, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richt­li­nie 2001/29/EG ver­ein­bar ist, wenn der Rechts­in­ha­ber ge­gen einen Dienst­leis­ter, des­sen Dienst in der Spei­che­rung von durch einen Nut­zer ein­ge­ge­be­nen In­for­ma­tio­nen be­steht und von einem Nut­zer zur Ver­let­zung ei­nes Ur­he­ber­rechts oder ver­wand­ter Schutz­rechte ge­nutzt wurde, eine ge­richt­li­che An­ord­nung erst dann er­lan­gen kann, wenn es nach einem Hin­weis auf eine klare Rechts­ver­let­zung er­neut zu ei­ner der­ar­ti­gen Rechts­ver­let­zung ge­kom­men ist.

Für den Fall, dass die vor­ge­nann­ten Fra­gen ver­neint wer­den, ist frag­lich, ob der Be­trei­ber ei­ner In­ter­net­vi­deo­platt­form un­ter den in der ers­ten Frage be­schrie­be­nen Umständen als Ver­let­zer i.S.v. Art. 11 S. 1 und Art. 13 der Richt­li­nie 2004/48/EG an­zu­se­hen ist und ob die Ver­pflich­tung ei­nes sol­chen Ver­let­zers zur Leis­tung von Scha­dens­er­satz nach Art. 13 Abs. 1 der Richt­li­nie 2004/48/EG da­von abhängig ge­macht wer­den darf, dass der Ver­let­zer so­wohl in Be­zug auf seine ei­gene Ver­let­zungs­hand­lung als auch in Be­zug auf die Ver­let­zungs­hand­lung des Drit­ten vorsätz­lich ge­han­delt hat und wusste oder vernünf­ti­ger­weise hätte wis­sen müssen, dass Nut­zer die Platt­form für kon­krete Rechts­ver­let­zun­gen nut­zen.

Link­hin­weise:
 

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Pres­se­mit­tei­lung kli­cken Sie bitte hier.
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