In dem Streitfall, der dem BFH zur Entscheidung vorliegt, ging es um die Verpachtung eines Stallgebäudes mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, bei denen es sich um speziell abgestimmte Ausstattungselemente für die vertragsgemäße Nutzung handelte. Der Verpächter beurteilte seine Leistung bei der Verpachtung der Stallgebäude mit den auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen insgesamt als umsatzsteuerfrei. Hierfür vereinnahmte er ein einheitliches Entgelt, das nach den vertraglichen Regelungen nicht auf die Überlassung des Stalls einerseits und Vorrichtungen und Maschinen andererseits aufgeteilt war. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass das einheitlich vereinbarte Pachtentgelt nach Maßgabe der beim Verpächter entstehenden Kosten zu 20 % auf die Vorrichtungen entfalle und insoweit umsatzsteuerpflichtig sei.
Mit Beschluss vom 26.05.2021 (Az. V R 22/20, DB 2021, S. 1991) legte der BFH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die bei Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL vorgesehene Ausnahme von der Umsatzsteuerbefreiung nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen erfasst, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL umsatzsteuerfrei ist?