Der Sachverhalt:
Plante ein Erzeuger, der Mitglied einer Erzeugerorganisation war, den Erwerb eines förderfähigen Investitionsguts, bestellte es die Erzeugerorganisation und übertrug dem Erzeuger daran zunächst nur das hälftige Miteigentum. Erst nach Ablauf der Zweckbindungsfrist (von 5 oder 12 Jahren) wurde der Erzeuger Alleineigentümer. Die Erzeugerorganisation stellte dem Erzeuger für das Investitionsgut lediglich 50 % ihrer Nettoanschaffungskosten zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung. Die restlichen 50 % wurden von einem Betriebsfonds gezahlt, der je zur Hälfte aus Beiträgen der in der Erzeugerorganisation zusammengeschlossenen Erzeuger und der finanziellen Beihilfe gespeist wurde. Der Erzeuger verpflichtete sich daneben, die Erzeugerorganisation während der Zweckbindungsfrist mit Obst und Gemüse zu beliefern.
Die Kläger sind Großhändler für Obst und Gemüse. Nach Außenprüfungen vertraten die Finanzämter in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre 2002 und 2003 bzw. 2005 und 2006 die Auffassung, dass der volle Einkaufspreis der Erzeugerorganisation Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sei. Die Klagen blieben vor den FG erfolglos. Die Behörden seien im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der operationellen Programme ausgeführten Lieferungen an die Erzeuger nicht nur das von den Erzeugern gezahlte Entgelt umfasse. Dies ergebe sich aber nicht aus § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 UStG (Mindestbemessungsgrundlage), sondern aus § 10 Abs. 1 S. 3 UStG; die Zahlung aus dem Betriebsfonds sei ein Entgelt von dritter Seite.
Auf die Revisionen der Kläger setzte der BFH die Verfahren aus und bat den EuGH Klärung, ob Subventionen der EU mit Umsatzsteuer belastet werden dürfen.
Gründe:
Bei isolierter Betrachtung nach nationalem Recht ist die Klage aus mehreren (voneinander unabhängigen) Gründen abzuweisen. Dabei kann auch die Lieferverpflichtung der Erzeuger in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Allerdings ist es unionsrechtlich zweifelshaft, ob all dies dazu führen darf, dass im Ergebnis die finanzielle Beihilfe der EU die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer erhöht und daher mit Umsatzsteuer belastet wird.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext von XI R 5/17 zu kommen, klicken Sie bitte hier.
- Um direkt zum Volltext von XI R 6/17 zu kommen, klicken Sie bitte hier.