Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist österreichische Staatsangehörige und wohnt seit 2014 in Österreich. Sie ist die Tochter des am 12.8.2018 verstorbenen Erblassers, der ebenfalls österreichischer Staatsangehöriger war und in Österreich wohnte. Er war Eigentümer dreier bebauter Grundstücke in Deutschland sowie eines unbebauten Grundstücks in Ratingen bei Düsseldorf.
Der Erblasser hatte mit einem von ihm errichteten Testament die Klägerin zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Seine Ehefrau (E.) und seinen Sohn (S.) setzte er auf einen Pflichtteil. Die Klägerin verpflichtete sich nach dem Tod des Erblassers in einem Pflichtteilsübereinkommen, als Alleinerbin an E. und S. zur Berichtigung ihrer Pflichtteilsansprüche weitere Beträge zu zahlen. Später beantragte sie in ihrer Erbschaftsteuererklärung, die Verbindlichkeiten aus den Pflichtteilen i.H.v. 43 % von dem Wert ihres Erwerbs von Todes wegen als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Pflichtteile als Nachlassverbindlichkeiten ab, weil diese nicht mit den vorgenannten Grundstücken in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden. Ferner berücksichtigte es bei der Berechnung der festgesetzten Erbschaftsteuer anstatt eines für Kinder des Erblassers an sich nach § 16 Absatz 1 Nr. 2 ErbStG vorgesehenen Freibetrags unter Bezugnahme auf § 16 Absatz 2 ErbStG nur einen geminderten Freibetrag.
Die Klägerin begehrte gerichtlich, die Erbschaftsteuer herabzusetzen. Ihr stehe der in § 16 Absatz 1 Nr. 2 ErbStG vorgesehene Freibetrag von 400.000 € ungekürzt zu. Der § 16 Absatz 2 ErbStG widerspreche dem Unionsrecht. Außerdem widerspreche es dem Unionsrecht, den Abzug der von ihr zu zahlenden Pflichtteile als Nachlassverbindlichkeiten nicht zumindest anteilig in Höhe des von ihr berechneten Betrags zuzulassen. Das FG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Der Senat hat Zweifel, ob § 16 Absatz 2 ErbStG mit Artikel 63 Absatz 1 i.V.m. Artikel 65 AEUV vereinbar ist. Nach Auffassung des Senats ist es zudem zweifelhaft, dass die unterschiedliche Behandlung von Inländern und von nicht in Deutschland wohnenden Personen durch § 10 Absatz 6 Satz 2 ErbStG mit Artikel 63 Absatz 1 i.V.m. mit Artikel 65 AEUV zu vereinbaren ist.
Der EuGH wird um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht:
Sind die Artikel 63 Absatz 1 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die hinsichtlich der Berechnung der Steuer vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage im Fall des Erwerbs von im Inland belegenen Grundstücken dann, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes und der Erbe zu dieser Zeit ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte?
Sind die Artikel 63 Absatz 1 und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die hinsichtlich der Berechnung der Steuer vorsieht, dass Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen im Fall des Erwerbs von im Inland belegenen Grundstücken dann, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes und der Erbe zu dieser Zeit ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatten, nicht abziehbar sind, während diese Verbindlichkeiten vollständig von dem Wert des Erwerbs von Todes wegen abziehbar wären, wenn zumindest der Erblasser oder der Erbe zu dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte?
Der Senat hat Zweifel, ob § 16 Absatz 2 ErbStG mit Artikel 63 Absatz 1 i.V.m. Artikel 65 AEUV vereinbar ist. Nach Auffassung des Senats ist es zudem zweifelhaft, dass die unterschiedliche Behandlung von Inländern und von nicht in Deutschland wohnenden Personen durch § 10 Absatz 6 Satz 2 ErbStG mit Artikel 63 Absatz 1 i.V.m. mit Artikel 65 AEUV zu vereinbaren ist.