EuGH-Vorlagen zum Aufteilungsgebot von Beherbergungsleistungen
Der BFH legt dem EuGH in drei Verfahren die Frage der EU-Rechtskonformität des Aufteilungsgebots zwischen Beherbergungsleistungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, und unselbständigen Nebenleistungen vor.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG werden Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden, mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % besteuert. Von der ermäßigten Besteuerung ausgenommen sind jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn sie mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten werden.
Der BFH legt dem EuGH nun in drei Verfahren die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine nationale Regelung wie das vorgenannte Aufteilungsgebot gegen die EU-rechtlichen Vorgaben verstößt, wenn neben der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen mit dem Entgelt der Vermietung zudem nicht unmittelbar der Vermietung dienende, unselbständige Nebenleistungen erbracht werden.
Konkret geht es um folgende Fälle:
- Bereitstellung von Parkplätzen (EuGH-Vorlage vom 10.01.2024, Az. XI R 11/23 (XI R 34/20), DStR 2024, S. 1360),
- Frühstücksleistungen (EuGH-Vorlage vom 10.01.2024, Az. XI R 13/23 (XI R 7/21), DStR 2024, S. 1367),
- Fitness- und Wellnesseinrichtungen, Bereitstellung von W-LAN (EuGH-Vorlage vom 10.01.2024, Az. XI R 14/23 (XI R 22/21), DStR 2024, S. 1369).
Hinweis: Die Vorlagen sind auch deshalb spannend, weil der EuGH mit Urteil vom 04.05.2023 (Rs. C-516/21, Y/FA X, DStR 2023, S. 1076) auf ein Vorabentscheidungsersuchen des V. Senats des BFH bereits bei der Vermietung eines Grundstücks nebst Betriebsvorrichtungen das Aufteilungsgebot gekippt hat. Dieser Auffassung hatte sich der BFH mit Beschluss vom 17.08.2023 (Az. V R 7/23 (V R 22/20), DStR 2023, S. 2005) angeschlossen und seine bisherige Rechtsprechung geändert. Warum der Spannungsbogen für die aktuell dem EuGH vorgelegten Fälle aufrechterhalten wurde, können Sie in unserem damaligen Newsletter nachlesen.