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Steuerberatung

EuGH zum Vorsteuerabzug im Rahmen eines Reihengeschäfts

Mit Ur­teil vom 21.2.2018 (Rs. C-628/16, Kreuz­mayr, DStR 2018, S. 461) bestätigt der EuGH in einem öster­rei­chi­schen Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen seine Rechts­auf­fas­sung, dass bei einem Rei­hen­ge­schäft die Wa­ren­be­we­gung nur ei­ner der Lie­fe­run­gen in der Reihe zu­zu­ord­nen ist. Der Ort der be­weg­ten Lie­fe­rung be­stimmt sich da­nach, wo de­ren Beförde­rung oder Ver­sen­dung be­ginnt.

Zur Klärung der Zu­ord­nung der Wa­ren­be­we­gung zu ei­ner der Lie­fe­run­gen im Rah­men ei­nes Rei­hen­ge­schäfts sind die Ab­sich­ten des Zwi­schen­er­wer­bers zum Zeit­punkt des Er­werbs zu berück­sich­ti­gen, so­fern sich diese durch ob­jek­tive Ge­sichts­punkte stützen las­sen (Ur­teil vom 16.12.2000, Rs. C-430/09, Euro Tyre Hol­ding). Ab­zu­stel­len ist auf den Zeit­punkt der Ver­schaf­fung der Verfügungs­macht. Falls die Verfügungs­macht dem End­er­wer­ber be­reits vor der Beförde­rung ver­schafft wurde, kann die Wa­ren­be­we­gung nicht der Erst­lie­fe­rung an den Ers­ter­wer­ber zu­ge­ord­net wer­den (EuGH-Ur­teil vom 26.7.2017, Rs. C-386/16, To­ri­das). Laut ak­tu­el­lem Ur­teil des EuGH ist es da­bei für die Zu­ord­nung der Wa­ren­be­we­gung zur zwei­ten Lie­fe­rung un­be­acht­lich, dass der Erst­lie­fe­rant nicht über die Ab­sicht des Zwi­schen­er­wer­bers, die Wa­ren wei­ter zu ver­kau­fen, in Kennt­nis ge­setzt war.

Folg­lich war im Streit­fall die Wa­ren­be­we­gung der zwei­ten Lie­fe­rung zu­zu­ord­nen, die als in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung zu be­wer­ten war. Der Zwi­schen­er­wer­ber hatte so­mit in sei­ner Rech­nung an den Letz­ter­wer­ber fälsch­li­cher­weise Um­satz­steuer aus­ge­wie­sen. Der Letz­ter­wer­ber konnte so­mit kei­nen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend ma­chen, da die­ser nur für ge­setz­lich ge­schul­dete Steuer zu gewähren ist. Einen Vor­steu­er­ab­zug aus Ver­trau­ens­schutzgründen lehnte der EuGH ausdrück­lich ab.

Hinweis

So­weit der EuGH den Ver­trau­ens­schutz für den Vor­steu­er­ab­zug in Be­zug auf die zweite Lie­fe­rung ab­lehnt, dürfte dies glei­chermaßen für die Steu­er­be­frei­ung der ers­ten Lie­fe­rung gel­ten. Dies ver­deut­licht wie­derum, wel­che Be­deu­tung die Zu­ord­nung der be­weg­ten Lie­fe­rung im Rei­hen­ge­schäft hat. Eine kon­sis­tente aber fal­sche Be­hand­lung schützt die be­tei­lig­ten Un­ter­neh­mer nach Auf­fas­sung des EuGH nicht. Wünschens­wert wäre da­her eine ein­heit­li­che Re­ge­lung auf Ge­mein­schafts­ebene. Bis da­hin soll­ten Un­ter­neh­mer ver­su­chen, Rei­hen­ge­schäfte so si­cher wie möglich zu ge­stal­ten.

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