Zur Klärung der Zuordnung der Warenbewegung zu einer der Lieferungen im Rahmen eines Reihengeschäfts sind die Absichten des Zwischenerwerbers zum Zeitpunkt des Erwerbs zu berücksichtigen, sofern sich diese durch objektive Gesichtspunkte stützen lassen (Urteil vom 16.12.2000, Rs. C-430/09, Euro Tyre Holding). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht. Falls die Verfügungsmacht dem Enderwerber bereits vor der Beförderung verschafft wurde, kann die Warenbewegung nicht der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden (EuGH-Urteil vom 26.7.2017, Rs. C-386/16, Toridas). Laut aktuellem Urteil des EuGH ist es dabei für die Zuordnung der Warenbewegung zur zweiten Lieferung unbeachtlich, dass der Erstlieferant nicht über die Absicht des Zwischenerwerbers, die Waren weiter zu verkaufen, in Kenntnis gesetzt war.
Folglich war im Streitfall die Warenbewegung der zweiten Lieferung zuzuordnen, die als innergemeinschaftliche Lieferung zu bewerten war. Der Zwischenerwerber hatte somit in seiner Rechnung an den Letzterwerber fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen. Der Letzterwerber konnte somit keinen Vorsteuerabzug geltend machen, da dieser nur für gesetzlich geschuldete Steuer zu gewähren ist. Einen Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgründen lehnte der EuGH ausdrücklich ab.
Hinweis
Soweit der EuGH den Vertrauensschutz für den Vorsteuerabzug in Bezug auf die zweite Lieferung ablehnt, dürfte dies gleichermaßen für die Steuerbefreiung der ersten Lieferung gelten. Dies verdeutlicht wiederum, welche Bedeutung die Zuordnung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft hat. Eine konsistente aber falsche Behandlung schützt die beteiligten Unternehmer nach Auffassung des EuGH nicht. Wünschenswert wäre daher eine einheitliche Regelung auf Gemeinschaftsebene. Bis dahin sollten Unternehmer versuchen, Reihengeschäfte so sicher wie möglich zu gestalten.