Der Sachverhalt:
Klägerin ist die Hornbach-Baumarkt AG, eine AG mit Sitz in Deutschland, die europaweit Baumärkte betreibt. Im Jahr 2003 war sie mittelbar zu 100% an zwei niederländischen Kapitalgesellschaften beteiligt, die für die Fortführung ihres Geschäftsbetriebs sowie für die Finanzierung der beabsichtigten Errichtung eines Bau- und Gartenmarkts auf Bankkredite angewiesen war. Aufgrund eines negativen Eigenkapitals machte die finanzierende Bank die Gewährung der Kredite von der Gestellung von Garantie- und Patronatserklärungen durch die Klägerin abhängig. Im September 2002 gab die Klägerin diese Patronatserklärungen ab, ohne hierfür ein Entgelt einzufordern.
Auf die hiergegen gerichtete Klage war das FG der Ansicht, dass das Finanzamt zwar zu Recht davon ausgegangen war, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 3. Alt. AStG für eine Einkünftekorrektur bei der Klägerin erfüllt seien. Es hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit einer Regelung wie der des Ausgangsverfahrens mit der Niederlassungsfreiheit geäußert. Insbesondere hielt es für klärungsbedürftig, ob die Einkünftekorrektur gem. § 1 AStG den unionsrechtlichen Anforderungen an die Möglichkeit des Vorbringens von wirtschaftlichen Gründen für das Abweichen einer zwischen verflochtenen Personen begründeten Geschäftsbeziehung vom Fremdüblichen genügt.
Der EuGH hat entschieden, dass § 1 AStG nur bedingt unionsrechtskonform ist.
Die Gründe:
Aus der Vorlageentscheidung ging hervor, dass die ausländischen Konzerngesellschaften über ein negatives Eigenkapital verfügten und dass die finanzierende Bank die Gewährung der für die Fortführung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs dieser Gesellschaften erforderlichen Kredite von der Gestellung einer Patronatserklärung durch die Klägerin abhängig gemacht hatte. Ist die Tochtergesellschaft aber für die Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs auf die Zuführung von Kapital angewiesen, weil sie über kein ausreichendes Eigenkapital verfügt, so können wirtschaftliche Gründe die Überlassung von Kapital durch die Muttergesellschaft unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen.
Im Übrigen war im vorliegenden Fall keine Gefahr einer Steuerumgehung geltend gemacht worden. Die deutsche Regierung hatte weder das Vorliegen einer rein künstlichen Gestaltung i.S.d. EuGH-Rechtsprechung angeführt, noch die Absicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens, ihre in Deutschland steuerpflichtigen Gewinne zu mindern. Unter diesen Umständen könnten mit der von der Klägerin eingenommenen Stellung als Gesellschafterin der ausländischen Konzerngesellschaften zusammenhängende wirtschaftliche Gründe den Abschluss des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geschäfts unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen.
Da nämlich die Fortführung oder Ausweitung des Geschäftsbetriebs dieser ausländischen Gesellschaften mangels ausreichendem Eigenkapital von einer Zuführung von Kapital abhing, ließe sich die unentgeltliche Abgabe von Garantie- und Patronatserklärungen - obgleich voneinander unabhängige Gesellschaften eine Haftungsvergütung für solche Garantien vereinbart hätten - durch das wirtschaftliche Eigeninteresse der Hornbach-Baumarkt AG am geschäftlichen Erfolg der ausländischen Konzerngesellschaften erklären, an dem sie über Gewinnausschüttungen partizipiert, sowie durch eine gewisse Verantwortung der Klägerin des Ausgangsverfahrens als Gesellschafterin bei der Finanzierung dieser Gesellschaften.
Im vorliegenden Fall ist es nunmehr Sache des vorlegenden Gerichts, zu überprüfen, ob der Klägerin, ohne sie übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, die Möglichkeit eingeräumt worden war, Beweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geschäfte beizubringen, ohne dabei auszuschließen, dass wirtschaftliche Gründe, die sich aus ihrer Stellung als Gesellschafterin der gebietsfremden Gesellschaft ergeben, berücksichtigt werden können. Daher geht eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht über das hinaus, was zur Erreichung des von ihr verfolgten Ziels erforderlich ist, sofern die mit der Anwendung dieser Regelung betrauten Behörden dem ansässigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen, zu beweisen, dass die Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart wurden, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der gebietsfremden Gesellschaft ergeben können; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
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