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Steuerberatung

Kosten für einen Eventmanager bei der Bewertung von Sachzuwendungen aus Betriebsveranstaltungen

Bei der Wert­er­mitt­lung der Sach­zu­wen­dun­gen an Ar­beit­neh­mer anläss­lich ei­ner be­trieb­li­chen Ver­an­stal­tung durch Schätzung sind nur die Kos­ten ein­zu­be­zie­hen, die ge­eig­net sind, bei den Ar­beit­neh­mern einen geld­wer­ten Vor­teil aus­zulösen. Auf­wen­dun­gen für einen Event­ma­na­ger fal­len nicht hier­un­ter.

In dem vom BFH ent­schie­de­nen Streit­fall ging es um Kos­ten für eine Eventagen­tur, die vom Ar­beit­ge­ber zur Or­ga­ni­sa­tion und Durchführung von Ver­an­stal­tun­gen für Kun­den und Mit­ar­bei­ter ein­ge­schal­tet wurde. Wird die Höhe des dem Ar­beit­neh­mer zu­ge­flos­se­nen Sach­be­zugs i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG schätz­weise an­hand der Kos­ten des Ar­beit­ge­bers er­mit­telt, sind laut BFH-Ur­teil vom 13.5.2020 (Az. VI R 13/18, DStR 2020, S. 2289) diese Kos­ten nicht ein­zu­be­zie­hen. Da­mit werde beim Ar­beit­neh­mer kein geld­wer­ter Vor­teil begründet, der über die kos­ten­lose Teil­nahme an der Ver­an­stal­tung hin­aus­geht. Die Kos­ten für die Eventagen­tur sind so­mit bei Er­mitt­lung der pau­scha­len Lohn­steuer nach § 40 Abs. 1 EStG nicht zu berück­sich­ti­gen.

Zu einem an­de­ren Er­geb­nis kommt der BFH je­doch im Fall der Pau­scha­lie­rung der Ein­kom­men­steuer bei Sach­zu­wen­dun­gen gemäß § 37b EStG. In § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG werde die Be­mes­sungs­grund­lage ex­pli­zit ge­re­gelt und um­fasst alle der Zu­wen­dung di­rekt zu­zu­ord­nen­den Auf­wen­dun­gen, un­ge­ach­tet des­sen, ob der Zu­wen­dungs­empfänger einen Vor­teil dar­aus zie­hen kann. Da­mit sind hier auch die Kos­ten ei­nes Event­ma­na­gers mit ein­zu­be­zie­hen.  

Hinweis

Da im Streit­fall hin­sicht­lich der Zu­wen­dun­gen an Kun­den, die an den Ver­an­stal­tun­gen teil­ge­nom­men ha­ben, die Pau­scha­lie­rung der Ein­kom­men­steuer nach § 37b Abs. 1 EStG vor­ge­nom­men wurde, wa­ren in­so­weit die Kos­ten für den Event­ma­na­ger ein­zu­be­zie­hen. Wäre hin­sicht­lich der teil­neh­men­den Ar­beit­neh­mer eine Pau­schal­be­steue­rung nach § 37b Abs. 2 EStG vor­ge­nom­men wor­den, wären die Kos­ten für den Event­ma­na­ger ebenso ein­zu­be­zie­hen ge­we­sen. 

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