In dem vom BFH entschiedenen Streitfall ging es um Kosten für eine Eventagentur, die vom Arbeitgeber zur Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Kunden und Mitarbeiter eingeschaltet wurde. Wird die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG schätzweise anhand der Kosten des Arbeitgebers ermittelt, sind laut BFH-Urteil vom 13.5.2020 (Az. VI R 13/18, DStR 2020, S. 2289) diese Kosten nicht einzubeziehen. Damit werde beim Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil begründet, der über die kostenlose Teilnahme an der Veranstaltung hinausgeht. Die Kosten für die Eventagentur sind somit bei Ermittlung der pauschalen Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen.
Zu einem anderen Ergebnis kommt der BFH jedoch im Fall der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gemäß § 37b EStG. In § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG werde die Bemessungsgrundlage explizit geregelt und umfasst alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen, ungeachtet dessen, ob der Zuwendungsempfänger einen Vorteil daraus ziehen kann. Damit sind hier auch die Kosten eines Eventmanagers mit einzubeziehen.
Hinweis
Da im Streitfall hinsichtlich der Zuwendungen an Kunden, die an den Veranstaltungen teilgenommen haben, die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 EStG vorgenommen wurde, waren insoweit die Kosten für den Eventmanager einzubeziehen. Wäre hinsichtlich der teilnehmenden Arbeitnehmer eine Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG vorgenommen worden, wären die Kosten für den Eventmanager ebenso einzubeziehen gewesen.