deen

Steuerberatung

Kosten für einen Eventmanager bei Betriebsveranstaltungen

Bei der Wert­er­mitt­lung der Sach­zu­wen­dun­gen an Ar­beit­neh­mer anläss­lich ei­ner be­trieb­li­chen Ver­an­stal­tung durch Schätzung sind nur die Kos­ten ein­zu­be­zie­hen, die ge­eig­net sind, bei den Ar­beit­neh­mern einen geld­wer­ten Vor­teil aus­zulösen. Auf­wen­dun­gen für einen Event­ma­na­ger fal­len nicht hier­un­ter.

Zu die­sem Er­geb­nis kam der BFH mit Ur­teil vom 13.5.2020 (Az. VI R 13/18), wenn die Höhe des dem Ar­beit­neh­mer zu­ge­flos­se­nen Sach­be­zugs i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG schätz­weise an­hand der Kos­ten des Ar­beit­ge­bers er­mit­telt wird. Da­mit werde beim Ar­beit­neh­mer kein geld­wer­ter Vor­teil begründet, der über die kos­ten­lose Teil­nahme an der Ver­an­stal­tung hin­aus­geht. Die Kos­ten für die Eventagen­tur seien so­mit bei Er­mitt­lung der pau­scha­len Lohn­steuer nach § 40 Abs. 1 EStG nicht zu berück­sich­ti­gen.

Er­folgt die Pau­scha­lie­rung der Ein­kom­men­steuer bei Sach­zu­wen­dun­gen hin­ge­gen gemäß § 37b EStG seien gemäß § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG alle Auf­wen­dun­gen zu er­fas­sen, die der Zu­wen­dung di­rekt zu­or­den­bar sind, un­ge­ach­tet des­sen, ob der Zu­wen­dungs­empfänger einen Vor­teil dar­aus zie­hen kann. Im Streit­fall wur­den die Zu­wen­dun­gen an Kun­den, die an den Ver­an­stal­tun­gen teil­ge­nom­men ha­ben, nach § 37b Abs. 1 EStG pau­schal ver­steu­ert. In­so­weit sind laut BFH die Kos­ten für den Event­ma­na­ger ein­zu­be­zie­hen.

nach oben