Zu diesem Ergebnis kam der BFH mit Urteil vom 13.5.2020 (Az. VI R 13/18), wenn die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG schätzweise anhand der Kosten des Arbeitgebers ermittelt wird. Damit werde beim Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil begründet, der über die kostenlose Teilnahme an der Veranstaltung hinausgeht. Die Kosten für die Eventagentur seien somit bei Ermittlung der pauschalen Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen.
Erfolgt die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen hingegen gemäß § 37b EStG seien gemäß § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG alle Aufwendungen zu erfassen, die der Zuwendung direkt zuordenbar sind, ungeachtet dessen, ob der Zuwendungsempfänger einen Vorteil daraus ziehen kann. Im Streitfall wurden die Zuwendungen an Kunden, die an den Veranstaltungen teilgenommen haben, nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal versteuert. Insoweit sind laut BFH die Kosten für den Eventmanager einzubeziehen.