Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GbR, deren ebenfalls klagende zwei Gesellschafter Stipendiatenverträge mit einer Universität abschlossen hatten. Danach erhielten die Gesellschafter Mittel aus dem Programm "Existenzgründungen aus der Wissenschaft (EXIST)" zur Realisierung eines Gründungsvorhabens im Bereich der Softwareentwicklung.
Die nach diesen Vereinbarungen an die beiden Gesellschafter gezahlten Stipendien i.H.v. 18.000 € bzw. 16.800 € behandelte das Finanzamt als Sonderbetriebseinnahmen aus ihrer Mitunternehmerschaft bei der GbR. Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage in vollem Umfang statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Zu Unrecht haben das Finanzamt in dem streitbefangenen Feststellungsbescheid hinsichtlich der Stipendien Sonderbetriebseinnahmen der beiden Gesellschafter festgestellt.
Dies folge bereits daraus, dass die Beträge bei der GbR nicht zu einer Gewinnminderung geführt haben. Darüber hinaus stellen die Stipendien auch keine Vergütungen von der Gesellschaft dar, da sie von der Universität gewährt wurden. Sie sind auch nicht als Zahlungen von dritter Seite anzusehen, da keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben ist. Die Stipendiatenverträge hatten die Kläger vielmehr unabhängig von ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GbR mit der Universität abgeschlossen.
Da die Stipendien der Sicherung des Lebensunterhalts und einer angemessenen Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit der Gesellschafter gedient haben, ist nicht davon auszugehen, dass die Zahlungen der GbR zugutekommen sollten. Nichts anderes folgt aus dem BFH-Beschluss vom 1.10.2011 (Az.: III B 128/11). In dieser Entscheidung hat der BFH zwar erkannt, nach den maßgeblichen Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bestehe der Zweck des EXIST-Gründerstipendiums darin, eine Existenzgründung vorzubereiten und zu begleiten sowie zur unternehmerischen Selbständigkeit hinzuführen und diese Zwecke fielen nicht unter die in § 3 Nr. 44 EStG genannten Förderungszwecke.
Allerdings betraf diese Entscheidung die Frage der Betriebseinnahmen eines Einzelunternehmers i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und nicht die im vorliegenden Verfahren streitige Frage, ob die Stipendien die Voraussetzungen einer Sonderbetriebseinnahmen i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 2. Alt. EStG erfüllten.
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