Es müsse jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob das sog. „Export Certificate” die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt.
Hinweis
Hintergrund des Schreibens ist, dass sich eine im Ausland ansässige Firma zu Beginn dieses Jahres an Finanzämter gewandt und ein von ihr entwickeltes elektronisches Verfahren „Export Certificate” als Gelangensbestätigung für den Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG beworben hat. Dabei wurde der Anschein erweckt, dass das Verfahren in Abstimmung mit den deutschen Landesfinanzbehörden und dem BMF entwickelt wurde. Trotz Hinweis des BMF, dass das Nachweissystem weder von Bund und Ländern evaluiert noch allgemein anerkannt wurde und der Aufforderung nach einer Richtigstellung, suggeriert die Firma weiterhin in ihrer Werbung die Billigung des Systems durch die deutschen Finanzbehörden.