Die Änderungen sind der Anlage 1 der am 22.07.2024 veröffentlichten Verordnung zu entnehmen. Die Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) gliedert sich wie folgt:
- Teil I: Waren, Software und Technologien, für welche die Beschränkungen der AWV gelten
- Teil II: Waren tierischen Ursprungs, für welche die Beschränkungen gemäß § 10 AWV gelten
Bei den Änderungen der Anlage AL zur AWV handelt es zum einen um redaktionelle Änderungen und Anpassungen, zum anderen um die Einführung neuer Nummern für bestimmte Arten von Software und Technologien.
Ein unverbindlicher Überblick zu den Änderungen im Teil I der Ausfuhrliste wurde vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht.
Hinweis: Unternehmen mit exportkontrollrechtlich relevanten Gütern (Waren, Software, Technologien) müssen die Änderungen der Ausfuhrliste prüfen. Sollten die Waren von den Änderungen betroffen sein, sind ggf. entsprechende Änderungs- oder Handlungsmaßnahmen einzuleiten und zu treffen.