deen

Steuerberatung

Exportkontrolle: Aktualisierung der Ausfuhrliste

Die Aus­fuhr­liste wurde mit der 21. Ver­ord­nung zur Ände­rung der Außen­wirt­schafts­ver­ord­nung neu for­mu­liert. Die Ände­rung der Aus­fuhr­liste ist seit dem 23.07.2024 in Kraft.

Die Ände­run­gen sind der An­lage 1 der am 22.07.2024 veröff­ent­lich­ten Ver­ord­nung zu ent­neh­men. Die An­lage AL zur Außen­wirt­schafts­ver­ord­nung (AWV) glie­dert sich wie folgt:

  • Teil I: Wa­ren, Soft­ware und Tech­no­lo­gien, für wel­che die Be­schränkun­gen der AWV gel­ten
  • Teil II: Wa­ren tie­ri­schen Ur­sprungs, für wel­che die Be­schränkun­gen gemäß § 10 AWV gel­ten

Bei den Ände­run­gen der An­lage AL zur AWV han­delt es zum einen um re­dak­tio­nelle Ände­run­gen und An­pas­sun­gen, zum an­de­ren um die Einführung neuer Num­mern für be­stimmte Ar­ten von Soft­ware und Tech­no­lo­gien.
Ein un­ver­bind­li­cher Über­blick zu den Ände­run­gen im Teil I der Aus­fuhr­liste wurde vom Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (BAFA) veröff­ent­licht.

Hin­weis: Un­ter­neh­men mit ex­port­kon­troll­recht­lich re­le­van­ten Gütern (Wa­ren, Soft­ware, Tech­no­lo­gien) müssen die Ände­run­gen der Aus­fuhr­liste prüfen. Soll­ten die Wa­ren von den Ände­run­gen be­trof­fen sein, sind ggf. ent­spre­chende Ände­rungs- oder Hand­lungsmaßnah­men ein­zu­lei­ten und zu tref­fen.

nach oben