In einem Fall (Az. III ZR 3/21) hatte der Kläger als Profilnamen sein Pseudonym angegeben. Nachdem er auf Nachfrage von Facebook nicht bestätigt hatte, dass es sich hierbei um seinen Alltagsnamen handele, sperrte das Unternehmen sein Konto, bis er seinen Klarnamen eintrug. Im zweiten Fall (Az. III ZR 4/21) hatte der Anbieter den Account einer Frau gesperrt, weil sie der Aufforderung zur Änderung ihres Fantasienamens nicht nachkam.
Der BGH teilte die Auffassung der Vorinstanzen nicht und verurteilte den Plattformbetreiber dazu, dass im ersten Fall der Profilname wieder in ein Pseudonym geändert werden und mit diesem auf den Account zugegriffen werden dürfe. Die Vorgabe, den Alltagsnamen zu gebrauchen, ist unwirksam, so der BGH, weil eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung vorliege, als diese Vorgabe im April 2018 in den Nutzungsvertrag einbezogen wurde. Diese Vorgabe sei mit dem in Grundgedanken von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung nicht zu vereinbaren – nämlich dass Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym ermöglichen müssen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
Zwar sei es dem Internetkonzern nicht zumutbar gewesen, die Nutzung seines Netzwerks zu ermöglichen, ohne dass der jeweilige User ihm zuvor – etwa bei der Registrierung – im Innenverhältnis seinen echten Namen mitgeteilt habe. Aber die anschließende Verwendung der Dienste unter einem Pseudonym könne von Facebook verlangt werden. Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur Klarnamenpflicht führt laut BGH folglich dazu, dass die Bestimmung ersatzlos wegfällt, so dass der Kläger das Netzwerk weiterhin unter einem Pseudonym nutzen dürfe.
Auch im zweiten Fall dürfe der Fantasienamen verwenden werden, da auch die Bestimmung zur Klarnamenpflicht in den maßgeblichen Nutzungsbedingungen von Facebook Stand 30.01.2015 unwirksam seien.
Hinweis: In beiden Verfahren ist es laut BGH nicht auf die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung angekommen. Diese gilt erst seit dem 25.05.2018 und vorliegend kam es auf den Zeitpunkt der Einbeziehung der jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ins Vertragsverhältnis ankam. Wie es also für „Neufälle“ aussieht, ließ der BGH offen.