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Facebook: Kein generelles Verbot von Pseudonymen - zumindest in Altfällen

Das so­zia­le Netz­werk Face­book muss sei­nen Nut­zern in be­stimm­ten Fäl­len er­lau­ben, Pseud­ony­me zu ver­wen­den. Wie der BGH mit Ur­tei­len vom 27.01.2022 (Az. III ZR 3/21 und III ZR 4/21) ent­schied, ist die Klar­na­men­pflicht zu ent­schei­den­den Fällen un­wirk­sam. Hier gal­ten noch alte Nut­zungs­be­din­gun­gen aus den Jah­ren 2015 2018 – seit Mai 2018 ist in der EU mit der DS-GVO ein neues Da­ten­schutz­recht ma­ß­geb­lich.

In einem Fall (Az. III ZR 3/21) hatte der Kläger als Pro­fil­na­men sein Pseud­onym an­ge­ge­ben. Nach­dem er auf Nach­frage von Fa­ce­book nicht bestätigt hatte, dass es sich hier­bei um sei­nen All­tags­na­men han­dele, sperrte das Un­ter­neh­men sein Konto, bis er sei­nen Klar­na­men ein­trug. Im zwei­ten Fall (Az. III ZR 4/21) hatte der An­bie­ter den Ac­count ei­ner Frau ge­sperrt, weil sie der Auf­for­de­rung zur Ände­rung ih­res Fan­ta­si­ena­mens nicht nach­kam.

Der BGH teilte die Auf­fas­sung der Vor­in­stan­zen nicht und ver­ur­teilte den Platt­form­be­trei­ber dazu, dass im ers­ten Fall der Pro­fil­name wie­der in ein Pseud­onym geändert wer­den und mit die­sem auf den Ac­count zu­ge­grif­fen wer­den dürfe. Die Vor­gabe, den All­tags­na­men zu ge­brau­chen, ist un­wirk­sam, so der BGH, weil eine den Ge­bo­ten von Treu und Glau­ben wi­der­spre­chende un­an­ge­mes­sene Be­nach­tei­li­gung vor­liege, als diese Vor­gabe im April 2018 in den Nut­zungs­ver­trag ein­be­zo­gen wurde. Diese Vor­gabe sei mit dem in Grund­ge­dan­ken von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30.11.2021 gel­ten­den Fas­sung nicht zu ver­ein­ba­ren – nämlich dass Diens­te­an­bie­ter die Nut­zung der Te­le­me­dien an­onym oder un­ter Pseud­onym ermögli­chen müssen, so­weit dies tech­ni­sch möglich und zu­mut­bar ist.

Zwar sei es dem In­ter­net­kon­zern nicht zu­mut­bar ge­we­sen, die Nut­zung sei­nes Netz­werks zu ermögli­chen, ohne dass der je­wei­lige User ihm zu­vor – etwa bei der Re­gis­trie­rung – im In­nen­verhält­nis sei­nen ech­ten Na­men mit­ge­teilt habe. Aber die an­schließende Ver­wen­dung der Dienste un­ter einem Pseud­onym könne von Fa­ce­book ver­langt wer­den. Die Un­wirk­sam­keit der Be­stim­mung zur Klar­na­men­pflicht führt laut BGH folg­lich dazu, dass die Be­stim­mung er­satz­los wegfällt, so dass der Kläger das Netz­werk wei­ter­hin un­ter einem Pseud­onym nut­zen dürfe.

Auch im zwei­ten Fall dürfe der Fan­ta­si­ena­men ver­wen­den wer­den, da auch die Be­stim­mung zur Klar­na­men­pflicht in den maßgeb­li­chen Nut­zungs­be­din­gun­gen von Fa­ce­book Stand 30.01.2015 un­wirk­sam seien.

Hin­weis: In bei­den Ver­fah­ren ist es laut BGH nicht auf die Vor­ga­ben der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung an­ge­kom­men. Diese gilt erst seit dem 25.05.2018 und vor­lie­gend kam es auf den Zeit­punkt der Ein­be­zie­hung der je­wei­li­gen All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen ins Ver­trags­verhält­nis an­kam. Wie es also für „Neufälle“ aus­sieht, ließ der BGH of­fen.

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