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Steuerberatung

Fachwirt-Studium nach Ausbildungsende als Teil der Erstausbildung

Niedersächsisches FG 13.11.2017, 1 K 115/17

Ist auf­grund ob­jek­ti­ver Be­weis­an­zei­chen er­kenn­bar, dass das Kind die für sein an­ge­streb­tes Be­rufs­ziel er­for­der­li­che Aus­bil­dung nicht be­reits mit dem ers­ten er­lang­ten Ab­schluss be­en­det hat, kann auch eine wei­terführende Aus­bil­dung noch als Teil der Erst­aus­bil­dung zu qua­li­fi­zie­ren sein. Ab­zu­stel­len ist da­bei dar­auf, ob die Aus­bil­dungs­ab­schnitte in einem en­gen sach­li­chen Zu­sam­men­hang zu­ein­an­der ste­hen (z.B. die­selbe Be­rufs­sparte, der­selbe fach­li­che Be­reich) und im en­gen zeit­li­chen Zu­sam­men­hang durch­geführt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob die 1993 ge­bo­rene Toch­ter der Kläge­rin ihre erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung mit der Aus­bil­dung zur Bank­kauf­frau ab­ge­schlos­sen hatte oder ein Bank­fach­wirt-Stu­dium am Bank­kol­leg der Ge­nos­sen­schafts­aka­de­mie noch Teil der Erst­aus­bil­dung war. Die Kläge­rin be­zog für die Toch­ter von Ge­burt an Kin­der­geld. Diese be­gann im An­schluss an das Ab­itur am 1.8.2012 eine Aus­bil­dung zur Bank­kauf­frau bei ei­ner Volks­bank X. Die Aus­bil­dung en­dete am 25.6.2015. Die Fa­mi­li­en­kasse hob die Kin­der­geld­fest­set­zung ab Juli 2015 auf. Un­ter dem 16.9.2015 mel­dete sich die Toch­ter für ein be­rufs­be­glei­ten­des Stu­dium zum Bank­fach­wirt bei der Aka­de­mie in Z an. Dort nahm sie ihr Stu­dium am 1.11.2015 auf. Es ist in vier Se­mes­ter auf­ge­teilt und soll ein brei­tes überg­rei­fen­des Wis­sen in den Be­rei­chen Bank­wirt­schaft, Be­triebs- und Volks­wirt­schaft, Rechts­grund­la­gen des Bank­ge­schäfts, Pri­vat- und Fir­men­kun­den­ge­schäft ver­mit­teln.

Das Stu­dium be­inhal­tete pro Se­mes­ter 84 bis 105 Präsenz­stun­den an Sams­ta­gen, meh­rere Webi­nare so­wie 2 bis 4 Se­mes­terprüfun­gen, während des gan­zen Stu­di­ums ins­ge­samt 385 Präsenz­stun­den, 16 Webi­nare und 14 Se­mes­terprüfun­gen. Es dient zur Vor­be­rei­tung auf den be­ruf­li­chen Fort­bil­dungs­ab­schluss "Bank­fach­wirt Bank­Col­leg" so­wie zum "Bank­fach­wirt IHK". Vor­aus­set­zung für die An­mel­dung zum Stu­dium ist eine ab­ge­schlos­sene Bank­aus­bil­dung oder eine dreijährige Be­rufstätig­keit in der Bank. Das Stu­dium ist kos­ten­pflich­tig. Ne­ben dem Stu­dium ar­bei­tete die Toch­ter in Voll­zeit als Bank­kauf­frau bei der Volks­bank. Die Aka­de­mie be­schei­nigte im April 2017, die Toch­ter habe an al­len bis da­hin an­ge­fal­le­nen Se­mes­terprüfun­gen teil­ge­nom­men.

Die Kläge­rin be­an­tragte im Au­gust 2016 Kin­der­geld für ihre Toch­ter ab Juli 2015 fest­zu­set­zen. Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte dies mit der Begründung ab, eine Schul­aus­bil­dung könne re­gelmäßig erst ab zehn Un­ter­richts­stun­den pro Wo­che als aus­rei­chende Aus­bil­dung an­er­kannt wer­den. Diese Stun­den­zahl er­rei­che die Toch­ter nicht.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen. Die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Fa­mi­li­en­kasse ist beim BFH un­ter dem Az. III B 148/17 anhängig.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ab Juli 2015 einen An­spruch auf Kin­der­geld für ihre Toch­ter. Das be­rufs­be­glei­tende Stu­dium der Toch­ter ist noch Teil ih­rer Erst­aus­bil­dung, die Be­rufstätig­keit da­her nicht an­spruchs­schädlich.

Der "Ab­schluss ei­ner erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung" i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG liegt dann vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm an­ge­streb­ten Be­ruf auszuüben. Ist auf­grund ob­jek­ti­ver Be­weis­an­zei­chen er­kenn­bar, dass das Kind die für sein an­ge­streb­tes Be­rufs­ziel er­for­der­li­che Aus­bil­dung nicht be­reits mit dem ers­ten er­lang­ten Ab­schluss be­en­det hat, kann auch eine wei­terführende Aus­bil­dung noch als Teil der Erst­aus­bil­dung zu qua­li­fi­zie­ren sein. Ab­zu­stel­len ist da­bei dar­auf, ob die Aus­bil­dungs­ab­schnitte in einem en­gen sach­li­chen Zu­sam­men­hang zu­ein­an­der ste­hen (z.B. die­selbe Be­rufs­sparte, der­selbe fach­li­che Be­reich) und im en­gen zeit­li­chen Zu­sam­men­hang durch­geführt wer­den.

Da­nach ist der Be­such des Bank­kol­legs noch als Teil ei­ner (mehr­ak­ti­gen) Erst­aus­bil­dung der Toch­ter i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu wer­ten. Die Kläge­rin gibt an, die Toch­ter habe schon zu Be­ginn der Bank­lehre als Be­rufs­ziel den Ab­schluss Bank­fach­wir­tin an­ge­strebt. Die hierfür ge­for­der­ten ob­jek­ti­ven Be­weis­an­zei­chen (en­ger sach­li­cher und zeit­li­cher Zu­sam­men­hang der Aus­bil­dungs­ab­schnitte) sind ge­ge­ben. Zwei Aus­bil­dungs­ab­schnitte wer­den auch dann im en­gen zeit­li­chen Zu­sam­men­hang durch­geführt, wenn das Kind die wei­tere Be­rufs­aus­bil­dung zum nächstmögli­chen Zeit­punkt auf­nimmt. Dem steht eine Be­rufstätig­keit nicht ent­ge­gen, es sei denn, der zweite Aus­bil­dungs­ab­schnitt setzt eine Be­rufstätig­keit vor­aus oder das Kind nimmt vor Be­ginn der zwei­ten Aus­bil­dung eine Be­rufstätig­keit auf, die nicht nur der zeit­li­chen Überbrückung bis zum Be­ginn der nächs­ten Aus­bil­dung dient.

Der enge zeit­li­che Zu­sam­men­hang ist vor­lie­gend ge­wahrt. Die Toch­ter hat das Stu­dium zum nächstmögli­chen Ter­min nach Ab­schluss der Bank­lehre auf­ge­nom­men. Ein früherer Be­ginn war aus stu­di­en­or­ga­ni­sa­to­ri­schen Gründen nicht möglich. Zum Zeit­punkt des vor­an­ge­gan­ge­nen Stu­di­en­be­ginns in Lin­gen am 1.6.2015 erfüllte die Toch­ter die Zu­las­sungs­vor­aus­set­zun­gen noch nicht. Ihre Bank­lehre war noch nicht ab­ge­schlos­sen. Dem steht nicht ent­ge­gen, dass sie sich erst mit Da­tum 16.9.2015 - knapp drei Mo­nate nach dem Lehr­ab­schluss am 25.6.2015 - an­ge­mel­det hat. Wird der Wille des Kin­des, die Aus­bil­dung fort­zu­set­zen, später als einen Mo­nat nach Ab­schluss des ers­ten Aus­bil­dungs­ab­schnitts ob­jek­tiv er­kenn­bar (hier: durch eine Be­wer­bung um einen Stu­di­en­platz), ist der enge zeit­li­che Zu­sam­men­hang nicht al­lein des­halb zu ver­nei­nen. Der enge zeit­li­che Zu­sam­men­hang ist zu be­ja­hen, wenn das Kind die wei­tere Be­rufs­aus­bil­dung zum nächstmögli­chen Zeit­punkt auf­nimmt. Dies hat die Toch­ter ge­tan.

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