Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die 1993 geborene Tochter der Klägerin ihre erstmalige Berufsausbildung mit der Ausbildung zur Bankkauffrau abgeschlossen hatte oder ein Bankfachwirt-Studium am Bankkolleg der Genossenschaftsakademie noch Teil der Erstausbildung war. Die Klägerin bezog für die Tochter von Geburt an Kindergeld. Diese begann im Anschluss an das Abitur am 1.8.2012 eine Ausbildung zur Bankkauffrau bei einer Volksbank X. Die Ausbildung endete am 25.6.2015. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2015 auf. Unter dem 16.9.2015 meldete sich die Tochter für ein berufsbegleitendes Studium zum Bankfachwirt bei der Akademie in Z an. Dort nahm sie ihr Studium am 1.11.2015 auf. Es ist in vier Semester aufgeteilt und soll ein breites übergreifendes Wissen in den Bereichen Bankwirtschaft, Betriebs- und Volkswirtschaft, Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts, Privat- und Firmenkundengeschäft vermitteln.
Die Klägerin beantragte im August 2016 Kindergeld für ihre Tochter ab Juli 2015 festzusetzen. Die Familienkasse lehnte dies mit der Begründung ab, eine Schulausbildung könne regelmäßig erst ab zehn Unterrichtsstunden pro Woche als ausreichende Ausbildung anerkannt werden. Diese Stundenzahl erreiche die Tochter nicht.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse ist beim BFH unter dem Az. III B 148/17 anhängig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ab Juli 2015 einen Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter. Das berufsbegleitende Studium der Tochter ist noch Teil ihrer Erstausbildung, die Berufstätigkeit daher nicht anspruchsschädlich.
Der "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG liegt dann vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben. Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Abzustellen ist dabei darauf, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.
Danach ist der Besuch des Bankkollegs noch als Teil einer (mehraktigen) Erstausbildung der Tochter i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu werten. Die Klägerin gibt an, die Tochter habe schon zu Beginn der Banklehre als Berufsziel den Abschluss Bankfachwirtin angestrebt. Die hierfür geforderten objektiven Beweisanzeichen (enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte) sind gegeben. Zwei Ausbildungsabschnitte werden auch dann im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt, wenn das Kind die weitere Berufsausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt. Dem steht eine Berufstätigkeit nicht entgegen, es sei denn, der zweite Ausbildungsabschnitt setzt eine Berufstätigkeit voraus oder das Kind nimmt vor Beginn der zweiten Ausbildung eine Berufstätigkeit auf, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient.
Der enge zeitliche Zusammenhang ist vorliegend gewahrt. Die Tochter hat das Studium zum nächstmöglichen Termin nach Abschluss der Banklehre aufgenommen. Ein früherer Beginn war aus studienorganisatorischen Gründen nicht möglich. Zum Zeitpunkt des vorangegangenen Studienbeginns in Lingen am 1.6.2015 erfüllte die Tochter die Zulassungsvoraussetzungen noch nicht. Ihre Banklehre war noch nicht abgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass sie sich erst mit Datum 16.9.2015 - knapp drei Monate nach dem Lehrabschluss am 25.6.2015 - angemeldet hat. Wird der Wille des Kindes, die Ausbildung fortzusetzen, später als einen Monat nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts objektiv erkennbar (hier: durch eine Bewerbung um einen Studienplatz), ist der enge zeitliche Zusammenhang nicht allein deshalb zu verneinen. Der enge zeitliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn das Kind die weitere Berufsausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt. Dies hat die Tochter getan.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.