Damit hat der BGH in seinem Urteil vom 18.10.2023 (Az. VIII ZR 307/20) eine grundlegende Frage beim Factoring geklärt. Im Streitfall hatte ein medizinisches Abrechnungszentrum Forderungen eines Zahnarztes angekauft und diese gegenüber den Patienten aus abgetretenem Recht geltend gemacht. Die Patienten verweigerten die Zahlungen und das Abrechnungszentrum unterlag mit seinen dagegen gerichteten Klagen in den geführten Vergütungsprozessen. Daraufhin verklagte es den Arzt auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Gemäß Urteil des BGH vom 18.10.2023 (Az. VIII ZR 307/20) liegt ein vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelter Fall der Nichterfüllung nach § 275 Abs. 1 BGB, jedoch kein vom kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht i. S. v. §§ 453 Abs. 1, 434f. BGB a. F., 437 BGB erfasster Mangel der verkauften Forderung vor, wenn dem Verkäufer einer Forderung deren Übertragung auf den Käufer nicht möglich ist, weil die Forderung gar nicht besteht. Die Verjährung der sich daraus ergebenden Ansprüche des Forderungskäufers gegen den Verkäufer richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften und beträgt demzufolge drei Jahre.
Hinweis: Die kaufrechtlichen Verjährungsansprüche von 30 Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB seien hierauf nicht analog anwendbar. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage.