Das bedeutet, dass sich die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer des Aufschubzeitraums Dezember 2020 vom 16.1.2021 auf den 26.2.2021 verschiebt. Für die Folgezeiträume ergibt sich eine entsprechende Verschiebung.
Hinweis
Daraus ergeben sich für Inhaber eines Aufschubkontos unterschiedliche Fälligkeitstermine für Zölle und Einfuhrumsatzsteuer, da die geänderte Fälligkeitsfrist nur die Einfuhrumsatzsteuer, nicht jedoch die Zölle betrifft. In der Praxis wird der abweichende Fälligkeitstermin voraussichtlich durch einen zusätzlichen Hinweis im Einfuhrabgabenbescheid kenntlich gemacht.