Der Sachverhalt:
Die Kläger wurden im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.v. § 18 EStG. Den Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen war ihm eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 UStDV gewährt worden. Die am 10.2.2016 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2015 i.H.v. 6.598 € hatte der Kläger am 6.1.2016 gezahlt und sie später in der Gewinnermittlung des Streitjahres 2015 als Betriebsausgabe erfasst.
Im Einkommensteuerbescheid des Streitjahres vom 28.3.2017 erkannte das Finanzamt die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 nicht als Betriebsausgabe des Streitjahres an und erhöhte den Gewinn auf 131.529 €. Daraufhin machten die Kläger geltend, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG als Betriebsausgabe des Streitjahres zu berücksichtigen sei. Die Zahlung, die wirtschaftlich dem Jahr 2015 zuzuordnen sei, sei innerhalb kurzer Zeit, nämlich innerhalb von 10 Tagen nach Ende des Jahres 2015, gezahlt worden. Dass die Fälligkeit der Zahlung nicht innerhalb des kurzen Zeitraums gelegen habe, sei irrelevant.
Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Gewinn des Klägers aus selbständiger Arbeit zu Unrecht um die am 6.1.2016 geleistete Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2015 erhöht. Die Vorauszahlung stellt eine Betriebsausgabe des Jahres 2015 dar.
Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG für eine Zuordnung der im Januar 2016 gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 zum Streitjahr 2015 erfüllt. Umsatzsteuervorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Seinem Wortlaut nach stellt § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG allein auf die wirtschaftliche Zuordnung der regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben zu einem Kalenderjahr sowie auf den Zeitpunkt ihres Abflusses bei dem Steuerpflichtigen ab. Zu welchem Zeitpunkt die Zahlung fällig (geworden) ist, ist hiernach nicht relevant.
Der Anwendungsbereich der Norm ist auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion auf die Fälle zu beschränken, in denen der Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung innerhalb der "kurzen Zeit" i.S.v. § 11 EStG liegt. Zwar wird eine Fälligkeit kurz vor Beginn oder nach Ende des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Ausgaben sowohl in der Rechtsprechung als auch in der steuerrechtlichen Literatur weit überwiegend als einschränkende Voraussetzung für eine vom tatsächlichen Zahlungsjahr abweichende Zuordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG erachtet. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist - auch unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der Vorschrift - eine den Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung von § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG jedoch nicht vorzunehmen.
Dass es bei Anwendung der Vorschrift zu einer systematischen Annäherung der Einkünfteermittlung nach dem Zu- und Abflussprinzip an die Grundsätze der Bilanzaufstellung kommt, ist der gesetzlichen Regelung immanent. Einer zu weit gehenden Ausdehnung dieser Grundsätze steht bereits der auf Ausnahmefälle begrenzte Gesetzeswortlaut entgegen. Nur regelmäßig wiederkehrende Ausgaben und diese auch nur bei Zahlung innerhalb eines kurzen Zeitraums vor Beginn oder nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit können gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG zu einer systematischen Abkehr vom Zu- und Abflussprinzip führen. Eine weitergehende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm ist nach Auffassung des Senats nicht geboten.
Nur regelmäßig wiederkehrende Ausgaben und diese auch nur bei Zahlung innerhalb eines kurzen Zeitraums vor Beginn oder nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit können gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG zu einer systematischen Abkehr vom Zu- und Abflussprinzip führen. Eine weitergehende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm ist nach Auffassung des Senats nicht geboten.