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Steuerberatung

Fahrschulunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei

BFH v. 25.5.2019 - V R 7/19 (V R 38/16)

Fahr­schul­un­ter­richt zum Er­werb der Fahr­er­laub­nis­klas­sen B und C1 (Kraft­fahr­zeuge mit zulässi­ger Ge­samt­masse von nicht mehr als 3.500 kg) ist nicht um­satz­steu­er­frei. Zwar han­delt es sich da­bei um sog. spe­zia­li­sier­ten Un­ter­richt, nicht aber um die Ver­mitt­lung, Ver­tie­fung und Ent­wick­lung von Kennt­nis­sen und Fähig­kei­ten in Be­zug auf ein brei­tes und vielfälti­ges Spek­trum von Stof­fen wie es für den um­satz­steu­er­freien Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt kenn­zeich­nend ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt ist eine GmbH und be­treibt eine Fahr­schule. In den von ihr aus­ge­stell­ten Rech­nun­gen für das Streit­jahr 2010 wies sie keine Um­satz­steuer ge­son­dert aus, weil sie der Auf­fas­sung war, ihre Leis­tun­gen seien um­satz­steu­er­frei. Dem folg­ten we­der das Fi­nanz­amt noch das FG.

Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte der BFH das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem EuGH die Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt, ob der Fahr­schul­un­ter­richt un­ter den Be­griff des Schul- und Hoch­schul­un­ter­richts i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwSt­Sys­tRL falle (Be­schl. v. 16.3.2017 - V R 38/16). Der EuGH hat die vor­ge­leg­ten Fra­gen mit Ur­teil A & G Fahr­schul-Aka­de­mie vom 14.3.2019 - C-449/17 wie folgt ent­schie­den:

"Der Be­griff des Schul- und Hoch­schul­un­ter­richts i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwSt­Sys­tRL ist da­hin aus­zu­le­gen, dass er Fahr­un­ter­richt, der von ei­ner Fahr­schule wie der im Aus­gangs­ver­fah­ren in Rede ste­hen­den im Hin­blick auf den Er­werb der Fahr­er­laub­nisse für Kfz der Klas­sen  B und C1 er­teilt wird, nicht um­fasst."

Der BFH hat dar­auf­hin die Re­vi­sion zurück­ge­wie­sen.

Gründe:
Die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­be­frei­ung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG la­gen nicht vor. Es han­delt sich man­gels der hierfür er­for­der­li­chen Be­schei­ni­gung nicht um eine dem Schul- und Bil­dungs­zweck die­nende Leis­tung, die i.S.v. § 4 Nr. 21 UStG steu­er­frei ist.

Die Kläge­rin konnte sich auch nicht un­mit­tel­bar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwSt­Sys­tRL mit dem da­nach von der Um­satz­steuer zu be­frei­en­den "Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt" be­ru­fen. Denn der Fahr­un­ter­richt in ei­ner Fahr­schule ist nach dem im Streit­fall er­gan­ge­nen EuGH-Ur­teil ein spe­zia­li­sier­ter Un­ter­richt, der für sich al­lein nicht der für den Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt kenn­zeich­nen­den Ver­mitt­lung, Ver­tie­fung und Ent­wick­lung von Kennt­nis­sen und Fähig­kei­ten in Be­zug auf ein brei­tes und vielfälti­ges Spek­trum von Stof­fen gleich­kommt und der des­halb nicht un­ter den Be­griff des Schul- und Hoch­schul­un­ter­richts i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwSt­Sys­tRL fällt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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