Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ist eine GmbH und betreibt eine Fahrschule. In den von ihr ausgestellten Rechnungen für das Streitjahr 2010 wies sie keine Umsatzsteuer gesondert aus, weil sie der Auffassung war, ihre Leistungen seien umsatzsteuerfrei. Dem folgten weder das Finanzamt noch das FG.
Auf die Revision der Klägerin hatte der BFH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Fahrschulunterricht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL falle (Beschl. v. 16.3.2017 - V R 38/16). Der EuGH hat die vorgelegten Fragen mit Urteil A & G Fahrschul-Akademie vom 14.3.2019 - C-449/17 wie folgt entschieden:
"Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass er Fahrunterricht, der von einer Fahrschule wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kfz der Klassen B und C1 erteilt wird, nicht umfasst."
Gründe:
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG lagen nicht vor. Es handelt sich mangels der hierfür erforderlichen Bescheinigung nicht um eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung, die i.S.v. § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei ist.
Die Klägerin konnte sich auch nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL mit dem danach von der Umsatzsteuer zu befreienden "Schul- und Hochschulunterricht" berufen. Denn der Fahrunterricht in einer Fahrschule ist nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und der deshalb nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL fällt.
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