deen

Steuerberatung

Fahrschulunterricht: Kein mehrwertsteuerbefreiter Schulunterricht

EuGH v. 14.3.2019 - C-449/17

Fahr­schul­un­ter­richt für die Fahr­er­laub­nis­klas­sen B und C1 ist kein von der Mehr­wert­steuer be­frei­ter Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt. Der Fahr­un­ter­richt ist ein spe­zia­li­sier­ter Un­ter­richt, der für sich al­lein nicht der für den Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt kenn­zeich­nen­den Ver­mitt­lung, Ver­tie­fung und Ent­wick­lung von Kennt­nis­sen und Fähig­kei­ten in Be­zug auf ein brei­tes und vielfälti­ges Spek­trum von Stof­fen gleich­kommt.

Der Sach­ver­halt:

Die kla­gende GmbH ist eine pri­vate Fahr­schule. Sie wen­det sich vor den deut­schen Ge­rich­ten ge­gen die Wei­ge­rung des Fi­nanz­amts, den von ihr er­teil­ten Fahr­un­ter­richt von der Um­satz­steuer zu be­freien. Kon­kret geht es um Un­ter­richt im Hin­blick auf den Er­werb der Fahr­er­laub­nisse für Kraft­fahr­zeuge der Klas­sen B und C11, also für Kraft­wa­gen, die zur Beförde­rung von Per­so­nen aus­ge­legt und ge­baut sind und de­ren zulässige Ge­samt­masse 3,5 bzw. 7,5 Ton­nen nicht über­schrei­tet.

 

Die Kläge­rin macht gel­tend, der von ihr er­teilte Un­ter­richt um­fasse die Ver­mitt­lung von zu­gleich prak­ti­schen und theo­re­ti­schen Kennt­nis­sen, die für den Er­werb der Fahr­er­laub­nisse für Kraft­fahr­zeuge der Klas­sen B und C1 er­for­der­lich seien. Die­ser Un­ter­richt ver­folge kei­nen bloßen Frei­zeitz­weck, da mit dem Be­sitz der be­tref­fen­den Fahr­er­laub­nisse u.a. be­ruf­li­chen An­for­de­run­gen ent­spro­chen wer­den könne. Für den zu die­sem Zweck er­teil­ten Un­ter­richt müsse da­her die von der Richt­li­nie 2006/112/EG (Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie) für den "Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt" vor­ge­se­hene Be­frei­ung (siehe Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j) gel­ten.

 

Der in der Re­vi­si­ons­in­stanz mit der Sa­che be­fasste BFH hat das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und möchte nun im Wege ei­nes Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chens vom EuGH wis­sen, ob der Be­griff des Schul- und Hoch­schul­un­ter­richts den in Rede ste­hen­den Fahr­un­ter­richt um­fasst.

 

Die Gründe:

Der Be­griff des Schul- und Hoch­schul­un­ter­richts um­fasst den von der Kläge­rin er­teil­ten Fahr­un­ter­richt nicht.

 

Der Be­griff des Schul- und Hoch­schul­un­ter­richts im Sinne der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie ver­weist all­ge­mein auf ein in­te­grier­tes Sys­tem der Ver­mitt­lung von Kennt­nis­sen und Fähig­kei­ten in Be­zug auf ein brei­tes und vielfälti­ges Spek­trum von Stof­fen so­wie auf die Ver­tie­fung und Ent­wick­lung die­ser Kennt­nisse und Fähig­kei­ten durch die Schüler und Stu­den­ten je nach ih­rem Fort­schritt und ih­rer Spe­zia­li­sie­rung auf den ver­schie­de­nen die­ses Sys­tem bil­den­den Stu­fen. Die­ser Be­griff um­fasst je­doch nicht Fahr­un­ter­richt, der von ei­ner Fahr­schule wie der Kläge­rin im Hin­blick auf den Er­werb der Fahr­er­laub­nisse für Kraft­fahr­zeuge der Klas­sen B und C1 er­teilt wird.

 

Der Fahr­un­ter­richt mag sich zwar viel­leicht auf ver­schie­dene Kennt­nisse prak­ti­scher und theo­re­ti­scher Art be­zie­hen. Er bleibt aber ein spe­zia­li­sier­ter Un­ter­richt, der für sich al­lein nicht der für den Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt kenn­zeich­nen­den Ver­mitt­lung, Ver­tie­fung und Ent­wick­lung von Kennt­nis­sen und Fähig­kei­ten in Be­zug auf ein brei­tes und vielfälti­ges Spek­trum von Stof­fen gleich­kommt.

 

Link­hin­weis:

 

nach oben