Der Sachverhalt:
Der Anstellungsvertrag enthielt u.a. die Klausel, dass der Kläger eine persönliche Fahrkarte 1. Klasse für alle Eisenbahnstrecken und Buslinien der Gesellschaft erhalte. Dies gelte auch für die Dauer des Bezugs des Ruhegelds. Ferner erhielten der Kläger, seine Ehefrau und seine Kinder Fahrvergünstigungen zur privaten Nutzung nach den Richtlinien der Gesellschaft und auch nach den Vereinbarungen mit der "Vereinigung für die internationalen Fahrvergünstigungen des Eisenbahnpersonals" (FIP). Soweit es sich bei den Nebenleistungen um einen geldwerten Vorteil im steuerrechtlichen Sinne handelt, trägt der Kläger die darauf entfallenden Steuern selbst.
Auf der Basis dieses Anstellungsvertrags arbeitete der Kläger bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2004 für die DB AG und erhielt nach seiner Pensionierung Versorgungsbezüge vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV). In den Streitjahren 2015 und 2016 bescheinigte das BEV, dass es sich beim erhaltenen Arbeitslohn in voller Höhe um Versorgungsbezüge handelt. Ein gesonderter Ausweis der im Arbeitslohn enthaltenen geldwerten Vorteile aus Sachbezügen war den Lohnsteuerbescheinigungen nicht zu entnehmen.
Im Gegensatz zum Einkommensteuerbescheid für 2014 minderte das Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden 2015 und 2016 den Arbeitslohn nicht um die Werbungskostenpauschale des § 9a S. 1 Nr. 1a EStG i.H.v. 1.000 €. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er war der Ansicht, dass der BFH mit Urteil vom 26.6.2014 (Az.: VI R 42/13) entschieden hat, dass die vom Arbeitgeber zugesicherte Fahrvergünstigung Arbeitslohncharakter habe und als Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 EStG zu versteuern sei. Dies habe das Finanzamt im Jahr 2014 auch umgesetzt. Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Zu Recht war der Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1a EStG i.H.v. 1.000 € nicht angesetzt worden. Dieser steht dem Kläger nämlich nicht zu, da er aus nichtselbständiger Arbeit ausschließlich Versorgungsbezüge bezogen hatte.
Der Sachbezug Jahresnetzkarte ist ein Versorgungsbezug gem. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG. Der Kläger erhält die Jahresnetzkarte wegen Erreichens einer Altersgrenze. Sein Anstellungsvertrag endete ausdrücklich mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs. Die Klausel im Anstellungsvertrag sieht ausdrücklich vor, dass der Bezug der Jahresnetzkarte nicht mit dem aktiven Beschäftigungsverhältnis endet. Mit der Verknüpfung des Bezugs der Netzkarte mit dem Bezug von grundsätzlich altersabhängigen beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen wird ein Rechtsanspruch des Klägers begründet, der über die Vollendung des 65. Lebensjahrs, ggf. auch über ein anderes Pensionierungsalter, hinausreicht. Die vertragliche Gestaltung führt in ihrer Gesamtheit zu einem altersabhängigen Bezug mit Versorgungscharakter.
Demgegenüber hat das FG Köln im Urteil vom 22.5.2013 (Az.: 7 K 3185/12) ausgeführt, die dort streitige Fahrvergünstigung werde nicht wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt. Der Senat schließt sich dieser Ansicht jedenfalls für die abweichende Sachverhaltskonstellation des Streitfalls nicht an. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger auch vor seiner Pensionierung eine Jahresnetzkarte erhalten hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bezug der Jahresnetzkarte ab der Pensionierung nicht von einer Altersgrenze abhängt.
Der BFH hat es in seinem Urteil vom 26.6.2014 (Az.: VI R 41/13) dahinstehen lassen, ob es sich bei den gewährten Fahrvergünstigungen um Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG handelt. Im Streitfall waren diese Vergünstigungen bereits durch die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei. Der Senat sieht daher keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken.
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