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Rechtsberatung

Fahrzeugdaten: Wem gehören sie?

Die Herr­schaft über täglich er­zeugte Da­ten do­mi­niert po­li­ti­sche De­bat­ten - wem gehören sie und wer kann sie ver­wer­ten?

Die Herr­schaft über die Fahr­zeug­da­ten, die tagtäglich er­zeugt wer­den, ist ein Thema, das im­mer wie­der An­lass für po­li­ti­sche De­bat­ten ist. So auch im Rah­men ei­ner neu­er­li­chen klei­nen An­frage an die Bun­des­re­gie­rung, auf die das Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­te­rium nun ge­ant­wor­tet hat.

Mo­derne Au­tos wer­den nicht nur im­mer si­che­rer, son­dern ent­hal­ten auch im­mer mehr IT-Tech­nik. Schon be­vor der Mo­tor star­tet, lau­fen meh­rere Sys­teme, die das Er­fas­sen und Sam­meln der von über 100 Sen­so­ren er­zeug­ten Da­ten ermögli­chen und mit dem Her­stel­ler kom­mu­ni­zie­ren. Grundsätz­lich sind alle Da­ten im Fahr­zeug per­so­nen­be­zo­gen, so lange diese nicht an­ony­mi­siert wer­den.

Aber auch an­ony­mi­siert ha­ben die so er­zeug­ten Da­ten einen großen ge­sell­schaft­li­chen und wirt­schaft­li­chen Wert. So können Au­to­her­stel­ler im Rah­men der Pro­duk­tion das Fahr­ver­hal­ten des Durch­schnittskäufers berück­sich­ti­gen und neue Fahr­zeuge ent­spre­chend an­pas­sen, um so eine höhere Kun­den­zu­frie­den­heit zu er­zeu­gen. Städte­pla­ner können Ver­kehrsflüsse ana­ly­sie­ren und die Au­to­bahn­meis­te­reien könn­ten Ver­schleißar­bei­ten im Vor­aus ein­pla­nen.

Doch: Wem gehören ei­gent­lich diese Da­ten - und wer darf sie wirt­schaft­lich ver­wer­ten? Diese Fra­gen sind äußert um­strit­ten. Un­ge­ach­tet der An­for­de­run­gen des Da­ten­schut­zes kann man recht­lich an Da­ten kein Ei­gen­tum er­wer­ben, weil sie keine Sa­chen sind. Ein ur­he­ber­recht­li­cher Schutz schei­tert an der Be­stimm­bar­keit der Da­ten­her­kunft und meist auch an der not­wen­di­gen Schöpfungshöhe. Ideen für Ge­set­zes­entwürfe gab es, wur­den aber bis­her nicht um­ge­setzt.

Auch die neuere of­fi­zi­elle Stel­lung­nahme der Bun­des­re­gie­rung lässt hier we­nig Neues er­ken­nen: Es wird bestätigt, dass die Rechts­ord­nung in Deutsch­land keine all­ge­meine ei­gen­tums­recht­li­che Zu­ord­nung von Da­ten kennt. Zu der Frage, wer heute über die Fahr­zeug­da­ten verfügt, lie­gen der Bun­des­re­gie­rung keine An­ga­ben vor. Die Verfügungs­be­fug­nis über die Da­ten richte sich „nach der im Ein­zel­fall ge­ge­be­nen recht­li­chen Zulässig­keit und der tech­ni­schen Zu­griffsmöglich­keit.“ Kon­se­quent wird ge­schluss­fol­gert, dass „die Ver­ant­wor­tung für die Aus­ge­stal­tung der Tech­nik, der Soft­ware-Ver­sio­nen und der er­for­der­li­chen or­ga­ni­sa­to­ri­schen Maßnah­men im Kon­text der Ver­trau­lich­keit wah­ren­den Da­ten­ver­ar­bei­tung der­zeit beim Fahr­zeug­her­stel­ler liegt“.

Anläss­lich des Welt­wirt­schafts­fo­rums ergänzt die Bun­des­kanz­le­rin, dass der Um­gang mit Da­ten, ihre Be­wer­tung und die Ei­gen­tums­frage in­ter­na­tio­nal noch nicht aus­ge­han­delt sei und eine neue glo­bale Ord­nung noch aus­stehe. Während­des­sen wer­den die For­de­run­gen nach einem neu­tra­len Da­ten-Treuhänder nach dem GEMA-Mo­dell im­mer lau­ter.

Hinweis

Aus­schlag­ge­bend ist die Aus­sage der Bun­des­re­gie­rung, dass es je­den­falls zum jet­zi­gen Zeit­punkt al­lein dar­auf an­kommt, dass die Da­ten rechts­kon­form er­ho­ben und ver­ar­bei­tet wer­den und man über den er­for­der­li­chen Da­ten­zu­griff verfügt. Dies soll­ten alle Un­ter­neh­men be­ach­ten, die Fahr­zeug­da­ten wirt­schaft­lich ver­wer­ten oder ver­wert­bar ma­chen möch­ten. Hier kom­men nicht nur Fahr­zeug­her­stel­ler in Be­tracht. Wer­den die Da­ten nicht hin­rei­chend an­ony­mi­siert, müssen in je­dem Fall die An­for­de­run­gen der DS­GVO um­ge­setzt wer­den.

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