Konkret weist das Bundesamt für Justiz auf seiner Internet-Seite mit Meldung vom 23.12.2021 darauf hin, dass „gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren“ eingeleitet wird.
Hinweis: Die CDU/CSU-Fraktion des Bundestags stellte am 07.12.2021 im Bundestag den Antrag, auf die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen kleine und mittlere Kapitalgesellschaften wegen verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 bis Ende Mai 2022 zu verzichten. Ein entsprechender Antrag wurde jedoch am 12.01.2022 vom Finanzausschuss des Bundestags abgelehnt.