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Steuerberatung

Familienheimfahrten mit teilentgeltlich vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen

Niedersächsisches FG v. 8.7.2020 - 9 K 78/19

Das Nie­dersäch­si­sche FG hat vor­lie­gend - so­weit er­sicht­lich - als ers­tes Fi­nanz­ge­richt zu der Frage Stel­lung ge­nom­men, ob ein Ab­zug von Auf­wen­dun­gen für wöchent­li­che Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten auch dann auf­grund der Vor­schrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG aus­ge­schlos­sen ist, wenn dem Ar­beit­neh­mer für die Über­las­sung ei­nes Fir­men­wa­gen tatsäch­lich Kos­ten ent­ste­hen (hier: pau­scha­ler mo­nat­li­cher Zu­zah­lungs­be­trag zzgl. ei­ner ki­lo­me­ter­abhängi­gen Tank­kos­ten­zu­zah­lung). Zu­vor hatte der BFH mit Ur­teil vom 28.2.2013 (VI R 33/11) ent­schie­den, dass ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug bei un­ent­gelt­li­cher Über­las­sung ei­nes Fir­men­wa­gens man­gels ei­ge­nen Auf­wands aus­ge­schlos­sen ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Ar­beit­ge­ber des Klägers über­ließ die­sem im Rah­men des Ar­beits­verhält­nis­ses - auch für die Durchführung von Pri­vat­fahr­ten - einen Fir­men­wa­gen. Die ver­trag­lich ver­ein­barte pau­schale mtl. Zu­zah­lung i.H.v. 0,5 v.H. des Brut­to­lis­ten­prei­ses und die mtl. ein­be­hal­te­nen Beträge für die Nut­zung der Tank­karte zu Pri­vat­fah­ren (0,10 € bzw. 0,09 € pro ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter) berück­sich­tigte der Ar­beit­ge­ber be­reits bei den mtl. Lohn­ab­rech­nun­gen in Form der Min­de­rung des zu ver­steu­ern­den geld­wer­ten Vor­teils bis auf max. 0 €. Zu­zah­lungsüberhänge in ein­zel­nen Mo­na­ten wur­den je­doch aus tech­ni­schen Gründen nicht auf an­dere Mo­nate des Streit­jah­res, in de­nen geld­werte Vor­teile ver­blie­ben, über­tra­gen.

Der Kläger nutzte den ihm über­las­se­nen Pkw auch für wöchent­li­che Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men ei­ner be­ruf­lich ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­haltsführung. Ver­geb­lich be­gehrte der Kläger beim Fi­nanz­amt den Ab­zug des tatsäch­li­chen Auf­wands für die Durchführung der Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten (0,10 € bzw. 0,09 € pro ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter) als Wer­bungs­kos­ten.

Das FG gab der Klage teil­weise statt und wies die Klage im Übri­gen ab. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. VI R 35/20 geführt.

Die Gründe:
Die Klage ist nur in­so­weit begründet, als das FG noch die in ein­zel­nen Mo­na­ten ent­stan­de­nen Zu­zah­lungsüberhänge auf an­dere Mo­nate des Streit­jah­res über­trug, in de­nen ein po­si­ti­ver zu ver­steu­ern­der geld­wer­ter Vor­teil ver­blie­ben war. Für da­nach noch ver­blei­bende Zu­zah­lungsüberhänge kommt we­der eine Berück­sich­ti­gung als ne­ga­tive Ein­nah­men noch als Wer­bungs­kos­ten in Be­tracht. Im Übri­gen ist die Klage als un­begründet zu er­ach­ten.

Führt der Ar­beit­neh­mer mit einem vom Ar­beit­ge­ber über­las­se­nen Kfz wöchent­li­che Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men ei­ner be­ruf­lich ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­haltsführung durch, ver­bleibt es auch dann bei dem Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG, wenn die Über­las­sung teil­ent­gelt­lich er­folgt und dem Ar­beit­neh­mer da­mit tatsäch­li­che Auf­wen­dun­gen für die Durchführung der Fahr­ten ent­ste­hen. Dies folgt u.a. aus dem Wort­laut der Vor­schrift. Der Ge­setz­ge­ber un­ter­schei­det nicht zwi­schen un­ent­gelt­li­cher und teil­ent­gelt­li­cher Über­las­sung. Dies hat zur Folge, dass alle Ar­ten von Über­las­sung von dem Ab­zugs­ver­bot er­fasst wer­den (so auch die Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung in R 9.10 Abs. 2 Lohn­steu­er­richt­li­nien).

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