Der Sachverhalt:
Der Arbeitgeber des Klägers überließ diesem im Rahmen des Arbeitsverhältnisses - auch für die Durchführung von Privatfahrten - einen Firmenwagen. Die vertraglich vereinbarte pauschale mtl. Zuzahlung i.H.v. 0,5 v.H. des Bruttolistenpreises und die mtl. einbehaltenen Beträge für die Nutzung der Tankkarte zu Privatfahren (0,10 € bzw. 0,09 € pro gefahrenen Kilometer) berücksichtigte der Arbeitgeber bereits bei den mtl. Lohnabrechnungen in Form der Minderung des zu versteuernden geldwerten Vorteils bis auf max. 0 €. Zuzahlungsüberhänge in einzelnen Monaten wurden jedoch aus technischen Gründen nicht auf andere Monate des Streitjahres, in denen geldwerte Vorteile verblieben, übertragen.
Der Kläger nutzte den ihm überlassenen Pkw auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Vergeblich begehrte der Kläger beim Finanzamt den Abzug des tatsächlichen Aufwands für die Durchführung der Familienheimfahrten (0,10 € bzw. 0,09 € pro gefahrenen Kilometer) als Werbungskosten.
Das FG gab der Klage teilweise statt und wies die Klage im Übrigen ab. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. VI R 35/20 geführt.
Die Gründe:
Die Klage ist nur insoweit begründet, als das FG noch die in einzelnen Monaten entstandenen Zuzahlungsüberhänge auf andere Monate des Streitjahres übertrug, in denen ein positiver zu versteuernder geldwerter Vorteil verblieben war. Für danach noch verbleibende Zuzahlungsüberhänge kommt weder eine Berücksichtigung als negative Einnahmen noch als Werbungskosten in Betracht. Im Übrigen ist die Klage als unbegründet zu erachten.
Führt der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Kfz wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung durch, verbleibt es auch dann bei dem Werbungskostenabzugsverbot gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG, wenn die Überlassung teilentgeltlich erfolgt und dem Arbeitnehmer damit tatsächliche Aufwendungen für die Durchführung der Fahrten entstehen. Dies folgt u.a. aus dem Wortlaut der Vorschrift. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung. Dies hat zur Folge, dass alle Arten von Überlassung von dem Abzugsverbot erfasst werden (so auch die Auffassung der Finanzverwaltung in R 9.10 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien).
Das Niedersächsische FG hat vorliegend - soweit ersichtlich - als erstes Finanzgericht zu der Frage Stellung genommen, ob ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann aufgrund der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG ausgeschlossen ist, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagen tatsächlich Kosten entstehen (hier: pauschaler monatlicher Zuzahlungsbetrag zzgl. einer kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung). Zuvor hatte der BFH mit Urteil vom 28.2.2013 (VI R 33/11) entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens mangels eigenen Aufwands ausgeschlossen ist.