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Familienunternehmen durch globale Mindeststeuer besonders gefordert

29.04.2024 | 3 Minuten Lesezeit

Auf familiengeführte mittelständische Unternehmen kommen durch die Einführung der globalen Mindeststeuer besondere Herausforderungen zu, wie eine Panel-Diskussion beim Steuergipfel 2024 #NextGeneration deutlich zeigte.

Der Betriebs-Berater lud am 21. und 22.03.2024 zum Steuergipfel 2024 #NextGeneration nach Düsseldorf. Auch in diesem Jahr wurden an den beiden Konferenztagen wichtige Steuerthemen diskutiert, die Unternehmen, Wissenschaft, Finanzverwaltung und Beraterschaft derzeit bewegen.

Die Einführung der globalen Mindeststeuer (Pillar II) ist zweifellos ein solches Schwerpunktthema. Am 21.03.2024 diskutierten dazu Dr. Sebastian Hölscher und Dr. Daniel Zöller, beide Steuerberater und Partner bei RSM Ebner Stolz, mit Dr. Jan Rieck, BMF, und Andreas Martin, Röchling SE & Co. KG, welche besonderen Fragestellungen dabei auf Familienunternehmen zukommen.

Denn auch familiengeführte mittelständische Unternehmensgruppen sind gefordert, erstmals für das Geschäftsjahr 2024 die Vorgaben der globalen Mindeststeuer zu erfüllen, sofern die Unternehmensgruppe eine Gesamtjahresumsatz von 750 Mio. Euro oder mehr in mindestens zwei von vier vorangehenden Geschäftsjahren erzielt hat. Da Familienunternehmen oftmals die Rechtsform einer Personengesellschaft für die oberste Muttergesellschaft der Gruppe wählen, stellen sich einige zusätzliche Herausforderungen bei der Anwendung des in Deutschland zwischenzeitlich in Kraft getretenen Mindeststeuergesetzes. Einige davon wurden beim Steuergipfel 2024 auf dem Panel zu Pillar II intensiv diskutiert.

Eine wesentliche Besonderheit für Personengesellschaften zeigt sich bei der Ermittlung der effektiven Steuerbelastung. Diese muss grundsätzlich mindestens 15 % betragen. Andernfalls droht eine zusätzliche Ergänzungssteuerbelastung. Für die Ermittlung der effektiven Steuerbelastung werden die sog. angepassten erfassten Steuern der Gruppenunternehmen und der Mindeststeuergewinn je Steuerjurisdiktion ins Verhältnis gesetzt. Infolge der transparenten Besteuerung wird der Einkommen- bzw. Körperschaftsteueraufwand jedoch nicht in den Büchern der Personengesellschaft ausgewiesen. Denn steuerpflichtig ist der einzelne Gesellschafter (Mitunternehmer). Das führt rein rechnerisch zu einer der Realität nicht entsprechenden niedrigen effektiven Steuerbelastung. Dem begegnen die Regelungen der Mindeststeuer mit dem Konzept der qualifizierten Gesellschafter. Soweit der Mindeststeuergewinn auf solche qualifizierten Gesellschafter der obersten Mutterpersonengesellschaft entfällt, wird dieser im nächsten Schritt wieder gekürzt. Sind bspw. alle Mitunternehmer einer transparent besteuerten GmbH & Co. KG als oberster Muttergesellschaft qualifizierte Gesellschafter, ist für diese Gesellschaft im Ergebnis kein Mindeststeuergewinn zu berücksichtigen. Neben einigen Auslegungsfragen zu den Voraussetzungen des qualifizierten Gesellschafters stellt sich in der Praxis die Frage, ob ein Mindeststeuergewinn der obersten Mutterpersonengesellschaft aufwendig ermittelt werden muss, auch wenn dieser bei ausschließlicher Beteiligung qualifizierter Gesellschafter vollständig gekürzt werden kann.

Von besonderer praktischer Relevanz sind zudem die mit dem Mindeststeuergesetz eingeführten CbCR Safe Harbour-Regelungen. Auf Basis der ohnehin zu erstellenden Country by Country-Reports (CbCR) betroffener Unternehmensgruppen können unter bestimmten Voraussetzungen temporäre Erleichterungen bei der Anwendung der globalen Mindeststeuer genutzt werden. Damit erhalten die bislang nur zur Erfüllung entsprechender Mitteilungspflichten ermittelten CbCR-Daten künftig eine nicht zu unterschätzende materiell-rechtliche Bedeutung. Die Anforderungen der Finanzverwaltung an die Datenqualität und deren Überprüfbarkeit dürften daher deutlich zunehmen. Erforderlich ist zudem, dass es sich um ein sog. qualifiziertes CbCR handelt, dessen Datengrundlage sich regelmäßig aus der sog. Handelsbilanz II ergibt. Aus Anwendersicht ist auf weitere Präzisierungen zu hoffen, wie diese Daten zu ermitteln sind und wann genau ein qualifiziertes CbCR vorliegt.

In der Diskussion wurden die Herausforderungen der Unternehmen und der dringende Bedarf an praktikablen Übergangslösungen deutlich. Dargelegte Auslegungsspielräume, die den Besonderheiten des deutschen Personengesellschaftsrechts Rechnung tragen, sollten von Gesetz- und Erlassgeber nach Möglichkeit genutzt werden. Seitens der Finanzverwaltung zeigte sich ein klares Verständnis für die praktischen Herausforderungen und den Bedarf an praxistauglichen Lösungen. Deren Umsetzung hänge aber nicht zuletzt an der internationalen Abstimmung. Nationale Alleingänge stehen der Idee eines global einheitlichen Regelwerks entgegen. Daher sei stets auszuloten, inwieweit Anpassungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen oder im Auslegungswege, z. B. durch Verwaltungserlasse, erfolgen können. Deklarationsseitige Erleichterungen im Zusammenhang mit den CbCR Safe-Harbour-Regelungen sollten aus Sicht des BMF-Vertreters jedenfalls im Rahmen der national umgesetzten Mindeststeuerregelungen zu berücksichtigen sein, wie dies auch seitens der OECD befürwortet wird. Zudem werde derzeit über einzelne Vereinfachungen bei den für die Ermittlung des effektiven Steuersatzes maßgeblichen latenten Steuern nachgedacht.

Hinweis: Einen Überblick über die Umsetzung der Vorgaben der globalen Mindeststeuer in Deutschland unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen für familiengeführte mittelständische Unternehmen vermittelt unsere Broschüre „Globale Mindeststeuer - Herausforderungen für mittelständische Unternehmen“. Diese in Kooperation mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) erstellte Broschüre enthält zudem eine erste Bewertung der Vorgaben der globalen Mindeststeuer durch den BDI sowie daraus abgeleitete Forderungen des BDI an den Gesetzgeber und die Finanzverwaltung.