Bereits dort haben wir festgestellt, dass die E-Rechnung zu einem erheblichen „Aufschwung“ im elektronischen Geschäftsverkehr führen wird. Mit der E-Rech-VO wird zumindest bei Leistungen für den öffentlichen Sektor der E-Rechnungsaustausch zum Standard und Systeme und Prozesse müssen E-Rechnungen verarbeiten können. Dies könnte insgesamt dazu führen, dass Papierrechnungen abgelöst werden.
Kurzeinleitung – XRechnung/ZUGFeRD als übergreifendes Datenformat
Das verbindliche Rechnungsformat zum Datenaustausch in Deutschland ist XRechnung. In „Konkurrenz“ zu XRechnung steht ZUGFeRD 2.0 – „Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland“, da die EU-Richtlinie technologieoffen ist und ZUGFeRD bereits etabliert ist.
Mit einer Software A können standardisierte Rechnungen erstellt werden, die ohne Absprache zwischen Rechnungsempfänger und -ersteller bzw. Softwareherstellern mit der Software B automatisch eingelesen und verarbeitet werden können.
Die Vorteile der Datenformate XRechnung und ZUGFeRD sind:
- Einfache Formate für den Versand von elektronischen Rechnungen,
- frei verfügbare Standards ohne einschränkende Nutzungsrechte,
- Verarbeitung von elektronischen Rechnungen ohne vorherige Absprache mit dem Rechnungsempfänger bzw. -ersteller möglich,
- erleichtert die Einhaltung organisatorischer Richtlinien und rechtlicher Anforderungen,
- geringe Fehleranfälligkeit – automatisierte Buchungen sind möglich,
- gesetzeskonforme Archivierung der elektronischen Rechnungen,
- Vereinfachung der Prozesse durch strukturierte Daten.
Fragen
Zur elektronischen Rechnung haben wir von Ihnen als Interessenten und Mandanten zahlreiche Fragen erhalten, auf die wir gerne eingehen:
1. Wie ist die elektronische Rechnung definiert?
- Es handelt sich um eine Rechnung, die in einem strukturierten Datensatz erstellt, übermittelt und empfangen wird und eine automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.
- Der Aussteller einer elektronischen Rechnung darf nur erwarten, dass diese von der öffentlichen Verwaltung akzeptiert wird, wenn seine Rechnung sämtliche relevante Daten zumindest auch in strukturierter Form enthält.
2. Was ist die XRechnung und für wen ist sie gedacht?
- Das semantische Datenmodell sowie die Liste der Syntaxen bilden gemeinsam die Europäische Norm. Öffentliche Auftraggeber müssen alle von der EU benannten Syntaxen entgegennehmen und verarbeiten können.
- Die Kernelemente nach dem semantischen Datenmodell sind die wesentlichen Bestandteile einer elektronischen Rechnung und für die grenzüberschreitende Interoperabilität erforderlich (z. B. Rechnungszeitraum, Informationen über den Verkäufer, Erwerber und Zahlungsempfänger etc.).
- XRechnung bildet für die öffentlichen Auftraggeber in Deutschland die Europäische Norm eindeutig ab und ergänzt bzw. präzisiert diese um weitere, für die Verwaltung relevante Regelungen.
3. Kann ich weiterhin ZUGFeRD für meine Rechnungen nutzen?
- Sog. hybride Rechnungsformate (Bild- und Datenkomponente) wie ZUGFeRD sind jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn ein Teil der Rechnungen den Vorgaben der Legaldefinition entspricht. Rechtlich zulässig sind damit Rechnungsformate, die ausschließlich aus strukturierten Daten bestehen sowie Rechnungsformate, die teilweise aus einem strukturierten Format sowie teilweise aus einer Bilddatei bestehen, vorausgesetzt, dass den Vorgaben an das Rechnungsdatenmodell (innerhalb der Datenrepräsentanz) vollumfänglich entsprochen wird.
- Reine Bilddateien wie PDF-Rechnungen erfüllen die genannten Vorgaben nicht.
4. Muss zukünftig jeder E-Rechnungen senden/empfangen?
- Grundsätzlich nicht. Die EU-Richtlinie verpflichtet lediglich die öffentlichen Auftraggeber im sogenannten oberschwelligen Vergabebereich zum Empfang sowie zur Verarbeitung von elektronischen Rechnungen.
- Im E-Rechnungsgesetz des Bundes entfällt allerdings diese Beschränkung, sodass auch für alle anderen Aufträge unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes elektronische Rechnungen empfangen und verarbeitet werden müssen.
- Die E-Rechnungs-Verordnung geht noch einen Schritt weiter und verpflichtet ab dem 27.11.2020 – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – zur elektronischen Rechnungsstellung an den Bund (entfällt, wenn es sich bei dem Auftrag um einen sog. Direktauftrag mit einem Auftragswert bis zu EUR 1.000 ohne Umsatzsteuer handelt).
- Für öffentliche Aufträge mit Beteiligung des Bundes, muss ab einem Auftragswert von EUR 1.000 eine elektronische Rechnung verpflichtend gesendet als auch empfangen und verarbeitet werden.
- Für öffentliche Aufträge mit Beteiligung von Bundesländern und Kommunen ist die Frist zur Umsetzung der E-Richtlinie laut Amtsblatt der EU mittlerweile auf den 18.4.2020 datiert.
- Es ist davon auszugehen, dass die Bundesländer in absehbarer Zeit eigene E-Rechnungsgesetze und E-Rechnungsverordnungen beschließen.
5. Wie stelle ich auf E-Invoicing um?
- Hier bedarf es neben der Auswahl von technischen Komponenten auch unternehmensinterner Anpassungen. Zu technischen Komponenten gehören neben einem elektronischen Rechnungseingang zusätzlich der digitale Rechnungsworkflow sowie ein revisionssicheres elektronisches Archiv.
- Umstellung auf E-Invoicing setzt sich aus folgenden Phasen zusammen:
- Analyse der IST-Prozesse,
- Identifizierung von Optimierungspotenzialen,
- Ableitung von SOLL-Prozessen,
- Anbieterauswahl.
- Idealerweise werden bei dieser Umsetzung auch Potenziale in der Optimierung des Zusammenspiels zwischen Einkauf und Rechnungswesen gehoben.
6. Brauche ich neue Software (ERP, Buchhaltung etc.)?
Nein, allerdings werden vermutlich Anpassungen der Software nötig sein, damit die neuen Formate generiert, übermittelt und verarbeitet werden können.
7. Wird es ein zentrales E-Rechnungsportal geben?
Um die Bundesverwaltung bei der Umstellung auf die elektronische Rechnung zu unterstützen, wird im Rahmen der Umsetzung der Vorgaben des Gesetzes eine zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes entwickelt, die es Bundeseinrichtungen ermöglicht, einen elektronischen Rechnungseingang vorzuhalten.
8. Was sind die Vorteile von E-Rechnungen?
- Sie eröffnen enorme Einsparungspotenziale (Verbesserung von Prozessen und unternehmensinternen Abläufen).
- Durch den elektronischen Rechnungsaustausch lassen sich manuelle Aufwände reduzieren und Medienbrüche vermeiden.
- Der Return on Investment (ROI) stellt sich dabei zumeist innerhalb relativ kurzer Zeit ein.
9. Wird es für Unternehmen künftig ggf. eine Verpflichtung geben, Rechnungen elektronisch an den Bund zu senden?
Die E-Rechnungs-Verordnung verpflichtet ab dem 27.11.2020 – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – zur elektronischen Rechnungsstellung an den Bund. Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung entfällt insbesondere, wenn es sich bei dem Auftrag um einen sog. Direktauftrag handelt (bis zu einem Auftragswert von EUR 1.000 ohne Umsatzsteuer). Somit gilt zumindest für öffentliche Aufträge mit Beteiligung des Bundes, dass ab einem Auftragswert von EUR 1.000 eine elektronische Rechnung verpflichtend gesendet als auch empfangen und verarbeitet werden muss.
10. Wie geht es weiter mit der Einführung der E-Rechnung?
- Die obersten Bundesbehörden müssen ab dem 27.11.2018 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.
- Alle anderen öffentlichen Auftraggeber des Bundes folgen dann ein Jahr später am 27.11.2019.
- Alle Rechnungssteller werden gegenüber öffentlichen Auftraggeber des Bundes ab dem 27.11.2020 zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet (zu Ausnahmen vgl. novus Informationstechnologie 1. Ausgabe 2018, S. 7).
- Für alle anderen öffentlichen Auftraggeber (Bundesländer, Kommunen) ist zu erwarten, dass die Frist für die Umsetzung der EU-Richtlinie voll ausgenutzt wird.
- Entsprechende Gesetze und Verordnungen werden somit erwartungsgemäß spätestens zum 18.4.2020 in Kraft treten.