Darin beantwortet das BMF in erster Linie Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung. U. a. geht es auf das Verhältnis der Inflationsausgleichsprämie zu weiteren (freiwilligen) Sonderzahlungen des Arbeitgebers ein. So stellt es klar, dass eine Umwidmung von Sonderzahlungen nur möglich ist, wenn diese nicht auf einer vertraglichen oder anderen rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers beruhen und die weiteren Voraussetzungen für die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie, insbesondere der Zusammenhang zwischen Leistung und Inflation, erfüllt sind. Die Umwidmung von Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld sei dementsprechend regelmäßig nicht möglich. Möglich sei allerdings, sofern ein Inflationsbezug erkennbar ist, eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen, wenn im Gegenzug geleistete Überstunden des Arbeitnehmers gekürzt werden, auf die kein Vergütungsanspruch besteht.
Daneben werden Fragen zu den Aufzeichnungs- und Nachweispflichten des Arbeitgebers beantwortet, wie bspw. die Pflicht zur Aufzeichnung im Lohnkonto und dem Nachweis des Zusammenhangs zwischen Leistung und Preissteigerung.
Hinweis: Das BMF verweist zudem auf die FAQ zu der Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a EStG) und zum Corona-Pflegebonus (§ 3 Nr. 11b EStG), die in gleicher oder ähnlicher Weise auch für die Inflationsausgleichsprämie gelten sollen.