In Form von FAQ beantwortet das BMF Fragen zur Anwendbarkeit des Gesetzes, zum Antragsverfahren inklusive der damit verbundenen Nachweispflichten und zu den förderfähigen Aufwendungen. Außerdem äußert sich das BMF zu beihilferechtlichen Aspekten des Forschungszulagengesetzes. Das BMF geht davon aus, dass die EU-Kommission den von der Bundesregierung vorgelegten Evaluierungsplan bis 30.6.2020 positiv beurteilen wird und rechnet mit einer dauerhaften Anwendbarkeit des Forschungszulagengesetzes.
Für die (elektronische) Antragstellung wird es nach Aussage des BMF ein amtlich vorgeschriebenes Formular geben, das rechtzeitig bereit gestellt werden wird. Das Finanzamt entscheidet bei Antragsbearbeitung darüber, welche weiteren Unterlagen und Dokumentationen vorzulegen sind. Das BMF empfiehlt dringend, jetzt schon zeitnahe Stundenerfassungen von Arbeitnehmern zu erstellen, die in F&E-Projekten mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt sind.
Zu der Frage, was begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind, verweist das BMF auf die Zuständigkeit der Bescheinigungsstelle, die beim BMBF angesiedelt ist. Die Bescheinigungsstelle wird laut FAQ des BMBF Maßstäbe anwenden, die sich wesentlich an gängigen F&E-Kriterien orientieren. Kriterien für begünstigte F&E-Vorhaben sind, dass sie neuartig, originär bzw. schöpferisch, systematisch (geplant und budgetierbar), ungewiss in Bezug auf das Ergebnis und übertragbar und/oder reproduzierbar sind.
Hinweis
Für die Bescheinigung soll eine Antragsstellung mittels elektronischen Formulars auf einem noch einzurichtenden Web-Portal voraussichtlich ab Sommer/Herbst 2020 möglich sein. Mit einem Bescheid der Bescheinigungsstelle soll spätestens drei Monate nach Antragstellung gerechnet werden können. Aufgrund fehlender Erfahrungen schließt das BMBF jedoch Verzögerungen in der Anfangsphase nicht aus.