In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der BFH mit Urteil vom 27.2.2019 (Az. I R 73/16), dass die Einkünftekorrektur gemäß § 1 Abs. 1 AStG bei Verzicht auf die Rückzahlung eines unbesicherten Darlehens innerhalb des Konzerns nicht durch Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (bzw. im Streitfall Art. 9 DBA-Belgien) gesperrt ist.
Die fremdunübliche fehlende Besicherung des Darlehens führe zu einer Einkünfteminderung, die im Zeitpunkt der Forderungsausbuchung eintrete und nach § 1 Abs. 1 AStG zu korrigieren sei. Soweit der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil vom 21.12.1994, Az. I R 65/94) in den Einflussnahmemöglichkeiten des beherrschenden Gesellschafters auf den Darlehensnehmer (Konzernrückhalt) eine fremdübliche Besicherung des Darlehensanspruchs gesehen hat, hält er daran ausdrücklich nicht mehr fest. Auch gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG auf Preisberichtigungen und somit insb. auf die Höhe des Darlehenszinses beschränkt (BFH-Urteil vom 24.6.2015, Az. I R 29/14). Demnach könne auch die fehlende Besicherung eine fremdunübliche Bedingung i. S. des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA sein und zu einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG führen.
Hinweis
Diese Rechtsprechungsänderung des BFH dürfte in zahlreichen Fällen der Finanzierung ausländischer Tochtergesellschaften durch inländische Gesellschafter zu einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG führen. Ggf. sollte geprüft werden, ob für solche Gesellschafterdarlehen neben einer fremdüblichen Verzinsung eine fremdübliche Besicherung vereinbart werden kann.