deen

Steuerberatung

Fehlende Besicherung eines Konzerndarlehens

Der BFH ändert seine Recht­spre­chung: Der Kon­zernrück­halt wird nicht mehr als fremdübli­che Be­si­che­rung ei­nes Kon­zern­dar­le­hens an­er­kannt und die DBA-Re­ge­lun­gen ste­hen ei­ner außen­steu­er­recht­li­chen Einkünf­te­kor­rek­tur bei feh­len­der Be­si­che­rung nicht mehr ent­ge­gen.

In Ab­kehr von sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ent­schied der BFH mit Ur­teil vom 27.2.2019 (Az. I R 73/16), dass die Einkünf­te­kor­rek­tur gemäß § 1 Abs. 1 AStG bei Ver­zicht auf die Rück­zah­lung ei­nes un­be­si­cher­ten Dar­le­hens in­ner­halb des Kon­zerns nicht durch Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (bzw. im Streit­fall Art. 9 DBA-Bel­gien) ge­sperrt ist.

Fehlende Besicherung eines Konzerndarlehens© Thinkstock

Die frem­dunübli­che feh­lende Be­si­che­rung des Dar­le­hens führe zu ei­ner Einkünf­temin­de­rung, die im Zeit­punkt der For­de­rungs­aus­bu­chung ein­trete und nach § 1 Abs. 1 AStG zu kor­ri­gie­ren sei. So­weit der BFH in sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung (z. B. BFH-Ur­teil vom 21.12.1994, Az. I R 65/94) in den Ein­fluss­nah­memöglich­kei­ten des be­herr­schen­den Ge­sell­schaf­ters auf den Dar­le­hens­neh­mer (Kon­zernrück­halt) eine fremdübli­che Be­si­che­rung des Dar­le­hens­an­spruchs ge­se­hen hat, hält er daran ausdrück­lich nicht mehr fest. Auch gibt der BFH seine bis­he­rige Recht­spre­chung auf, wo­nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA den Kor­rek­tur­be­reich des § 1 Abs. 1 AStG auf Preis­be­rich­ti­gun­gen und so­mit insb. auf die Höhe des Dar­le­hens­zin­ses be­schränkt (BFH-Ur­teil vom 24.6.2015, Az. I R 29/14). Dem­nach könne auch die feh­lende Be­si­che­rung eine frem­dunübli­che Be­din­gung i. S. des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA sein und zu ei­ner Einkünf­te­kor­rek­tur nach § 1 Abs. 1 AStG führen.

Hinweis

Diese Recht­spre­chungsände­rung des BFH dürfte in zahl­rei­chen Fällen der Fi­nan­zie­rung ausländi­scher Toch­ter­ge­sell­schaf­ten durch inländi­sche Ge­sell­schaf­ter zu ei­ner Einkünf­te­kor­rek­tur nach § 1 Abs. 1 AStG führen. Ggf. sollte geprüft wer­den, ob für sol­che Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen ne­ben ei­ner fremdübli­chen Ver­zin­sung eine fremdübli­che Be­si­che­rung ver­ein­bart wer­den kann.

nach oben