deen

Rechtsberatung

Fehlende Eintragung im Handelsregister

Ein Drit­ter kann sich nur dann nicht auf die feh­lende Ein­tra­gung ei­ner im Han­dels­re­gis­ter ein­tra­gungs­pflich­ti­gen Tat­sa­che be­ru­fen, wenn er po­si­tive Kennt­nis von der ein­zu­tra­gen­den Tat­sa­che hat. Ein Ken­nenmüssen oder eine grob fahrlässige Un­kennt­nis genügt nicht.

Im Streit­fall er­warb eine GmbH eine Im­mo­bi­lie mit einem Ver­kehrs­wert von etwa 16 Mio. Euro. Hier­bei han­delte es sich um das ge­samte Vermögen der GmbH. Drei Jahre später stimmte die Mehr­heits­ge­sell­schaf­te­rin in ei­ner Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ge­gen die Min­der­heits­ge­sell­schaf­te­rin für die Ab­be­ru­fung des GmbH-Ge­schäftsführers. Die Wirk­sam­keit die­ses Be­schlus­ses wurde so­wohl vom GmbH-Ge­schäftsführer als auch von der Min­der­heits­ge­sell­schaf­te­rin be­zwei­felt. Zwei Tage nach die­ser Ver­samm­lung ver­kaufte die GmbH, ver­tre­ten durch den Ge­schäftsführer, das Grundstück für 12,2 Mio. Euro an einen Käufer. Die kla­gende Grundstücks­verkäuferin ver­langte die Löschung der Auf­las­sungs­vor­mer­kung zu­guns­ten des Käufers. Die­ser wusste zwar, dass der Ge­schäftsführer ab­be­ru­fen wor­den war; er kannte auch die Zwei­fel zur Wirk­sam­keit der Ab­be­ru­fung.

Gemäß Ur­teil des BGH vom 09.01.2024 (Az. II ZR 220/22) war der Ge­schäftsführer we­gen des wirk­sa­men Wi­der­rufs sei­ner Be­stel­lung als Ge­schäftsführer auf der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung tatsäch­lich nicht mehr be­fugt, den Ver­kauf des Grundstücks durch­zuführen. Der Käufer hatte je­doch nur Kennt­nis vom Ab­be­ru­fungs­be­schluss und den Zwei­feln an des­sen Wirk­sam­keit, wes­we­gen sich die kla­gende Grundstücks­verkäuferin so be­han­deln las­sen mus­ste, als habe die Ver­tre­tungs­macht ih­res Ge­schäftsführers beim Ver­trags­schluss noch fort­be­stan­den, ob­wohl dies tatsäch­lich nicht mehr der Fall war.

Hin­weis: Ein Ge­schäfts­geg­ner kann im Fall ei­nes Miss­brauchs der Ver­tre­tungs­macht aus einem for­mal durch die Ver­tre­tungs­macht ge­deck­ten Ge­schäft keine ver­trag­li­chen Rechte her­lei­ten. Diese Grundsätze gel­ten auch im An­wen­dungs­be­reich des Rechts­schein­tat­be­stands des § 15 Abs. 1 HGB. Da beim Grundstücks­kauf­ver­trag of­fen­sicht­lich das ge­samte Vermögen der GmbH veräußert wer­den sollte, be­durfte es hierfür ei­nes Ge­sell­schaf­ter­be­schlus­ses.

nach oben