Der Sachverhalt:
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 2.1.2018 Einspruch ein und wandte ein, innerhalb der kurzen gesetzten Frist sei es unmöglich, die offenen sieben Jahre abzuarbeiten. Die Versäumnisse hätten daraus resultiert, dass der Antragsteller ursprünglich beabsichtigt habe, die Buchführung selbst zu erledigen, was sich jedoch als unrealistisch herausgestellt habe. Er schlug vor, die Fristsetzungen gestaffelt mit Ablaufdaten zwischen dem 31.1.2018 und dem 30.6.2018 vorzunehmen. Ferner rügte er, dass die Androhungen nicht mit gesonderten Verwaltungsakten erfolgt seien und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Mit Verfügung vom 9.1.2018 änderte die Finanzbehörde die Androhung dahingehend ab, dass er die Fristvorschläge des Antragsstellers übernahm. In der Folgezeit reichte der Antragsteller lediglich am 8.5.2018 eine Steuererklärung 2013 nebst Gewinnermittlung ein, worauf ihm der Antragsgegner am 31.5.2018 mitteilte, dass die diesbezüglichen Beträge erlassen würden. Wegen der weiteren fehlenden Steuererklärungen setzte das Finanzamt entsprechende Zwangsgelder fest, gegen die der Antragsteller Einspruch einlegte.
Die Einsprüche blieben erfolglos. Der Antrag, die Vollziehung des Bescheids über Zwangsgeldandrohungen aufzuheben, war hingegen vor dem FG erfolgreich. Allerdings wurde die Beschwerde zugelassen.
Die Gründe:
Es ist ernstlich zweifelhaft, dass die Finanzbehörde nach den Maßstäben des § 102 FGO die Zwangsgeldandrohungen ermessensfehlerfrei erlassen hat.
Die Androhung eines Zwangsgelds ist ein Ermessensakt, bei dem die Finanzbehörde das ihr eingeräumte Entschließungs- und Auswahlermessen ausüben und in der nach §§ 121 Abs. 1, 127 AO obligatorischen Begründung darlegen muss. Im vorliegenden Fall fehlt es an der Darlegung der Ermessenskriterien zur Höhe der angedrohten Zwangsgelder. Bei einem Steuerpflichtigen, der nach den aus den Akten erkennbaren Verhältnissen jährliche Umsätze von ca. 130.000 € und jährliche Gewinne von ca. 12.000 €, also unwesentlich über dem Existenzminimum, erzielte, erscheint es darlegungsbedürftig, weshalb ihm gegenüber die Androhung von Zwangsgeldern i.H.v. jeweils 1.000,00 € erforderlich und i.S.d. § 328 Abs. 2 AO angemessen erscheinen konnte.
Vielmehr erscheint naheliegender, dass angesichts der Fülle der vom Antragsteller begehrten Handlungen bereits deutlich niedrigere Beträge die beabsichtigte Zwangswirkung ausgeübt hätten. Die Begründungsanforderung entfällt nicht dadurch, dass der Antragsteller die fehlende oder jedenfalls mangelnde Begründung nicht gerügt hatte. Da der Antragsteller die angefochtenen Zwangsgeldandrohungen schon für formell rechtswidrig hält, hatte er von seinem Rechtsstandpunkt dazu keinen Anlass. Im Übrigen ist bei einer objektivierten Sicht aus dem Empfängerhorizont des Antragstellers die Höhe der angedrohten Zwangsgelder ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Da die Frage der Zulässigkeit eines Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO gegen eine Zwangsgeldandrohung bei Bestandskraft der darauf beruhenden Zwangsgeldfestsetzungen höchstrichterlich nicht geklärt ist, hat das Gericht die Beschwerde gem. § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
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