Der Sachverhalt:
Streitig ist der Abzug von Verpflegungspauschalen als Werbungskosten. Der Kläger erzielte im Streitjahr (2014) als nautischer Offizier Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In der Zeit war er auf See tätig. In seiner Einkommensteuererklärung machte er geltend, er sei an insgesamt 169 Tagen (48 Tage + 121 Tage) ganztägig von seiner Wohnung abwesend gewesen. Im Klageverfahren korrigierte er diese Berechnung dahingehend, dass er an insgesamt 206 Tagen (85 Tage + 121 Tage) ganztägig von seiner Wohnung abwesend gewesen sei.
An Bord der Schiffe stellte der Arbeitgeber dem Kläger unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung. In den Heuerabrechnungen wies der Arbeitgeber diese Mahlzeiten zunächst als steuerpflichtigen Sachbezug aus (7,60 € pro Tag). Dies korrigierte er mit geänderten Heuerabrechnungen im Januar 2015, in denen er den Sachbezug als steuerfrei behandelte. In seiner Einkommensteuererklärung für 2014 erklärte der Kläger Werbungskosten, von denen 4.056 € (169 Tage x 24 €) auf Verpflegungsmehraufwendungen entfielen. Das Finanzamt ließ lediglich die übrigen geltend gemachten Werbungskosten zum Abzug zu. Die Verpflegungsmehraufwendungen für Seereisen seien nach § 9 Abs. 4a Satz 4 EStG zu kürzen.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ganz überwiegend ab. Die beim BFH anhängige Revision des Klägers wird dort unter dem Az. VI R 27/19 geführt.
Die Gründe:
Der Einkommensteuerbescheid 2014 ist lediglich insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als das Finanzamt Verpflegungsmehraufwand an solchen Tagen nicht zum Abzug zugelassen hat, an denen der Arbeitgeber dem Kläger (ausnahmsweise) keine Mahlzeiten zur Verfügung gestellt hat. Für alle anderen Tage hat das Finanzamt zu Recht nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG keinen Verpflegungsmehraufwand zum Abzug zugelassen, da dem Kläger an diesen Tagen von seinem Arbeitgeber unentgeltlich Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung gestellt wurde.
Nach § 9 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Verpflegung nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, ist nach § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG eine Verpflegungspauschale anzusetzen, deren Höhe in § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG bestimmt ist. Gem. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG ist die Verpflegungspauschale in voller Höhe zu kürzen, wenn einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Kürzung ist auch vorzunehmen, soweit der Arbeitnehmer Mahlzeiten, die ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, an einzelnen Tagen nicht einnimmt, sondern sich selbst versorgt.
Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit - wie der Kläger - auf einem Schiff ausüben, verfügen - ebenso wie nach der bis zum Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Rechtslage, wo ihre Tätigkeit als sog. Fahrtätigkeit qualifiziert wurde - nicht über eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift, da sie ihre Arbeit nicht in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ausüben. Für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ordnet § 9 Abs. 4a Satz 4 EStG ausdrücklich eine entsprechende Anwendung der Sätze 2 und 3 dieser Vorschrift an. Diese Verweisung schließt auch eine Kürzung der in Satz 3 bestimmten Pauschalen nach Maßgabe des § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG ein. Dies folgt bereits aus § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG, auf den § 9 Abs. 4a Satz 4 EStG für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ausdrücklich verweist. Nach Satz 2 ist eine Verpflegungspauschale nur "zur Abgeltung der" dem Arbeitnehmer "tatsächlich entstandenen beruflich veranlassten Mehraufwendungen" anzusetzen.
Nach § 9 Abs. 4a Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG, auf den § 9 Abs. 4a Satz 4 EStG für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ausdrücklich verweist, ist eine Verpflegungspauschale nur "zur Abgeltung der" dem Arbeitnehmer "tatsächlich entstandenen beruflich veranlassten Mehraufwendungen" anzusetzen. Diese Vorschrift wird von der Finanzverwaltung und der Literatur übereinstimmend dahingehend verstanden, dass im Zusammenwirken mit der Vorschrift des § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG kein Abzug eines Verpflegungsmehraufwands möglich ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung stellt. Aus dieser Fassung des Gesetzes ergibt sich, dass - auch ohne ausdrückliche Verweisung auf § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG in Satz 4 dieser Vorschrift - auch bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht möglich ist, wenn sie in vollem Umfang unentgeltlich von ihrem Arbeitgeber verpflegt werden.
Ob der Arbeitnehmer - falls der Arbeitgeber keine Mahlzeiten zur Verfügung stellt - nach § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG einen Mehraufwand darlegen und ggf. nachweisen muss, ist hier unerheblich. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass sein Arbeitgeber im Streitjahr in Ausnahmefällen an Hafentagen keine Bordverpflegung zur Verfügung gestellt habe, er aber nicht mehr über entsprechende Unterlagen oder detaillierte Erinnerungen verfüge. Die Beteiligten haben den dem Kläger nach Maßgabe des § 9 Abs. 4a Satz 3, 4 und 5 EStG insoweit entstandenen Mehraufwand übereinstimmend und nachvollziehbar auf 240 € im Streitjahr geschätzt. Der FG macht sich diese Schätzung zu Eigen.
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