Der Sachverhalt:
Der Kläger kaufte Waren bei einer GmbH ein. Er verwendete drei verschiedene Kundennummern. Kundennummer eins benutzte er von Anfang an. Die Rechnungen wiesen den Kläger als Leistungsempfänger aus. Die Rechnungsbeträge wurden aufgrund einer Abbuchungsermächtigung von seinem Geschäftskonto beglichen. Die GmbH versteuerte die Umsätze.
Der Kläger nutzte 2009 und 2010 eine dritte Kundennummer für Barverkäufe. Die Abrechnungsdokumente enthalten im Adressfeld "Barverkauf". Die GmbH versteuerte diese Umsätze. Sie berichtigte diese Rechnungen nicht. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte lediglich Vorsteuern aus den Rechnungen mit Kundennummer eins. Im Übrigen werde der Leistungsempfänger nicht eindeutig bezeichnet.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen. Die beim BFHG anhängige Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird dort unter dem Az. XI B 54/17 geführt.
Die Gründe:
Ein Vorsteuerabzug setzt eine nach den Vorschriften des UStG ausgestellte Rechnung voraus. Diese muss u.a. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Dies stellt sicher, dass Vorsteuern nur vom Anspruchsinhaber abgezogen werden und dieser ohne weiteres ermittelt werden kann.
Im Streitfall enthielten Rechnungen mit der zweiten Kundennummer den Sitz des leistenden Unternehmens, aber nicht den Kläger als Leistungsempfänger. Weder aus den Rechnungen noch in dazugehörigen Dokumenten gibt es Hinweise darauf, dass sich hinter der zweiten Kundennummer dieselbe Person verbirgt wie hinter Kundennummer eins. Durch die Verwendung der zweiten Kundennummer und der anonymisierten Abrechnung unter dieser Nummer sollte die Identität des Klägers gerade verschleiert werden.
Eine Berichtigung dieser Rechnungen ermöglicht keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug in den Streitjahren 2002 bis 2009. Die Rechnungen sind mangels Angaben zum Leistungsempfänger nicht berichtigungsfähig. Dies gilt auch für die Wareneinkäufe unter Verwendung der dritten Kundennummer. Erhält der Kläger nach den Streitjahren eine Rechnung mit den erforderlichen Angaben, so liegt eine erstmalige Rechnungserteilung vor, die erst dann zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein Vorsteuerabzug in den Streitjahren im Schätzungswege scheidet infolge der gesetzlichen Regelung aus. Das Gesetz erfordert einen Nachweis in bestimmter Form.