Im Streitfall war eine GmbH, die Liegenschaften errichtete, erwarb und vermietete bzw. verpachtete sowie an Vermietungsgesellschaften in der Rechtsform einer GbR beteiligt war, zudem als Komplementärin ohne Kapitalanteil und Vermögensbeteiligung an einer nicht gewerblich geprägten KG beteiligt. Für die Haftungsübernahme erhielt sie eine Haftungsvergütung.
Mit Urteil vom 20.05.2023 (Az. III R 53/20) versagt der BFH die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Zwar hat der Große Senat des BFH die zur Entstehung einer sog. Zebragesellschaft führende Beteiligung einer Gesellschaft, die kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig ist (u. a. GmbH), an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft als Form der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes anerkannt (BFH-Beschluss vom 25.09.2018, Az. GrS 2/16). Ist eine GmbH jedoch an einer solchen Zebragesellschaft ohne Vermögensbeteiligung beteiligt und übernimmt sie als Komplementär gegen Entgelt die volle Haftung, verwalte und nutze sie nicht nur eigenen Grundbesitz und daneben allenfalls eigenes Kapitalvermögen. Eine Zurechnung des Grundbesitzes der KG nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als eigenen Grundbesitz erfolge nur bei denjenigen Gesellschaftern, die am Betriebsvermögen beteiligt sind. Mangels Vermögensbeteiligung sei der Grundbesitz der KG für die GmbH somit fremder Grundbesitz, so dass das von der GmbH bezogene Haftungsentgelt aus fremdem Grundbesitz erwirtschaftet worden sei.