Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben insbesondere die Achtung der Regeln lauteren Wettbewerbs gehört. Die Beklagte, die einen Elektromarkt betreibt, bot unter Verwendung eines Aufstellers Kaffeekapseln verschiedener Hersteller für das Kapsel-System "Nespresso" in Packungen zu je zehn Stück an. Es waren Art der Kapseln, die Menge von zehn Stück je Packung und der Preis pro Packung angegeben. Zwar war zudem das Füllgewicht aller in einer Packung enthaltenen Kapseln angegeben, jedoch nicht ein Grundpreis für das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver. Der Kläger beanstandete dieses Angebot unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV.
Das Landgericht gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der BGH wies die eingelegte Revision ebenfalls zurück.
Die Gründe:
Die fehlende Angabe eines Grundpreises gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist als Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG wettbewerbswidrig.
Das in Kaffeekapseln angebotene Kaffeepulver muss aufgrund einer gesetzlichen Kennzeichungspflicht nach Gewicht angeboten werden, wodurch zugleich die Pflicht zur Grundpreisangabe § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV entsteht. Diese Angabe soll den Verbraucher im Interesse der Preisklarheit in die Lage versetzen, einen Preisvergleich ohne Schwierigkeiten anzustellen, indem er das in der Grundpreisangabe verpackungsneutral ausgedrückte Preis-Mengen-Verhältnis einfach erfassen kann.
Bei Kaffeekapseln handelt es sich um Fertigpackungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Nach Legaldefinition in § 42 Abs. 1 MessEG sind Fertigpackungen Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
Der Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist dazu geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern gem. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Durch den fehlenden Grundpreis fehlt dem Verbraucher eine wesentliche Information, die er benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
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Soweit eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht einer i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV angebotenen Fertigpackung besteht, wird die Ware i.S. dieser Vorschrift nach Gewicht angeboten, wodurch gleichzeitig die Pflicht zur Angabe des Preises je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) besteht.