Der Sachverhalt:
Zur Verfahrensbeendigung schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach die Klägerin an die Beklagte eine Zahlung von 4.000 € leisten und die Beteiligung an dem Schiffsfonds bei der Beklagten verbleiben sollte. Die Klägerin zahlte an die Beklagte lediglich rd. 3.250 €. Den Restbetrag behielt sie als Kapitalertragssteuer ein und führte sie ab. Die Beklagte verlangte allerdings weiterhin den Restbetrag, weil nach ihrer Auffassung die Vergleichszahlung nicht der Kapitalertragssteuer unterlag.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Vollstreckungsgegenklage. Sie fordert u.a. die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs. Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie zur Abführung der Kapitalertragssteuer auf den Vergleichsbetrag nach § 20 Abs. 3 EStG gesetzlich verpflichtet war.
Das LG gab der Klage statt, erklärte die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich für unzulässig und verurteilte sie zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG das Urteil ab und wies die Klage ab. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin kann den auf die Abführung von Abgeltungssteuer nebst Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag gestützten Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren nicht mit Erfolg führen. Dem von der Klägerin unstreitig von der gesamten Vergleichssumme von 4.000 € vorgenommenen Steuerabzug i.H.v. rd. 750 € kommt - jedenfalls in dieser Höhe - keine Erfüllungswirkung gem. § 362 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB zu.
Für die Klägerin war eindeutig erkennbar, dass die Vergleichssumme - soweit sie der Abgeltung des Anlageschadens und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten diente - nicht der Kapitalertragssteuer unterliegt. Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds zielte nämlich darauf ab, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen ist und gewerbliche Einkünfte erzielt. Bei einer solchen Gestaltung erhält der Anleger gerade keine Einkünfte aus einem Kapitalvermögen, so dass auch keine Kapitalertragssteuerpflicht besteht. Aufgrund der Angaben in dem Verkaufsprospekt zu dem Schiffsfonds hätte der Klägerin dies bewusst sein müssen.
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