Der Sachverhalt:
Für die Markeninhaberin ist seit Februar 2012 die Wortmarke Nr. 30 2012 000 861 "OUI" für Waren der Klasse 14 (u.a. Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte Waren; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren) und der Klasse 25 (u.a. Bekleidungsstücke, Seidentücher, Gürtel, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) eingetragen. Die Antragstellerin beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung der Marke und machte geltend, die Marke sei nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig. Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag widersprochen.
Die Gründe:
Die Beurteilung des BPatG, die Marke "OUI" sei für die eingetragenen Waren nicht unterscheidungskräftig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das BPatG hat zu hohe Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft gestellt. Der durch die Bezeichnung von Bekleidungsstücken angesprochene normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige inländische Durchschnittsverbraucher wird die Bezeichnung "OUI", anders als das BPatG meint, nicht stets nur als Werbeaussage ohne Unterscheidungskraft verstehen.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des BPatG, der durch die Bezeichnung von Bekleidungsstücken angesprochene Durchschnittsverbraucher werde die Bezeichnung "OUI" stets nur als Werbung und nicht auch als Unterscheidungsmittel verstehen. Eine ausschließlich anpreisende Bedeutung folgt nicht bereits daraus, dass dem Wort "ja" bei einer Verwendung für die in Rede stehenden Waren für sich genommen der Ausdruck beifälligen Wohlwollens zukommt. Der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht. Dafür ist vorliegend vom BPatG nichts konkret festgestellt und auch sonst nichts ersichtlich.
Soweit das BPatG seine Würdigung auf die im Verfahren eingereichten Verwendungsbeispiele für Bekleidung stützt ("sagen Sie oui zum paree mit dieser Eifel-Turm-Krawatte" sowie "Ich sage Oui zu der Baskenmütze von T."), kann dies die Annahme nicht begründen, das Markenwort verfüge ausschließlich über eine Eignung, als Werbeaussage Verwendung zu finden. Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, in den vom BPatG angeführten Verwendungsbeispielen werde das Wort "oui" weder in Alleinstellung noch im Sinne einer werbenden Anpreisung verwendet, sondern lediglich als Übersetzung des deutschen Wortes "ja".
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der inländische Verkehr allgemein an eine ausschließlich werbliche Verwendung des Markenworts gewöhnt ist. Das DPMA hat eine solche Verkehrsgewöhnung nicht feststellen können. Es ist davon ausgegangen, dass der Begriff "oui" in den von der Antragstellerin vorgelegten Beispielen immer im Kontext mit anderen Worten verwendet wird, aus denen sich seine Bedeutung erschließt. In den Verwendungsbeispielen werde stets der Bezug zu Frankreich oder Monaco oder zu französischen Produkten hergestellt. Keines der angeführten Beispiele betreffe das Wort "OUI" in Alleinstellung. Zudem werde "OUI" in keinem Beispiel im Sinne einer allgemeinen werblichen Anpreisung verstanden. Diese Feststellungen des DPMA stehen mit der Lebens-erfahrung im Einklang. Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, hat das BPatG nicht festgestellt.
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