Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Streitjahr 2011 im eigenen Namen Häuser im Inland sowie in Österreich und Italien zu Urlaubszwecken an Privatkunden vermietet. Sie mietete diese ihrerseits für die Zeiträume der eigenen Vermietung von dem jeweiligen Eigentümer an. Die Kundenbetreuung vor Ort erfolgte durch die jeweiligen Eigentümer oder deren Beauftragte. Zu den Leistungen gehörte neben der Bereitstellung der Unterkunft typischerweise auch die Reinigung der Unterkunft sowie gegebenenfalls ein Wäsche- und Semmelservice.
Die Klägerin berechnete die Steuer nach der sog. Margenbesteuerung des § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzes. Später beantragte sie die Änderung der Steuerfestsetzung und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hatte der V. Senat mit Beschluss v. 3.8. 2017 - V R 60/16 (BStBl II 2018, 37) dem EuGH die umsatzsteuerliche Beurteilung der Vermietung von Ferienwohnungen vorgelegt und um Vorabentscheidung ersucht. Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil Alpenchalets Resorts vom 19.12. 2018 - C-552/17 (EU:C:2018:1032) wie folgt geantwortet:
- "Die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG ... sind dahin auszulegen, dass die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt.
- Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die in der Beherbergung in Ferienunterkünften bestehende Dienstleistung von Reisebüros, die unter Art. 307 der Richtlinie fällt, nicht dem ermäßigten Steuersatz oder einem der ermäßigten Steuersätze im Sinne von Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie unterliegen kann."
Vor diesem Hintergrund hat der BFH im weiteren Verfahren die Revision zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin hat mit der Vermietung von Ferienwohnungen, die sie von anderen Unternehmern angemietet hatte, Leistungen erbracht, die der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzsatzes unterliegen, da sie eine Anmietung von Unterkünften an Ferienorten ermöglicht hatte.
Der EuGH ist auf die gegen die Anwendung der Sonderregelung bestehenden Bedenken nicht eingegangen. Im Streitfall lagen auch keine Anhaltspunkte für Leistungsbezüge von Nichtunternehmern vor.
Auch die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn hierzu hatte der EuGH in seinem Urteil Alpenchalets Resorts entschieden, dass nach Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL die in der Beherbergung in Ferienunterkünften bestehende Dienstleistung von Reisebüros, die unter Art. 307 MwStSystRL fällt, nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen kann. Dieser Rechtsauffassung hat sich der BFH angeschlossen.
Linkhinweis:
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