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Rechtsberatung

BGH lässt Fernwärme-Branche aufatmen

Das OLG Frank­furt/Main hatte im März 2019 zwei Fernwärm­ver­sor­gern un­ter­sagt, Preis­an­pas-sungs­re­ge­lun­gen ein­sei­tig zu ändern. Der BGH hat die Ur­teile jetzt auf­ge­ho­ben (BGH I ZR 85/19 und 86/19). Ver­un­si­che­rung bleibt den­noch!

Aus­gangs­punkt des Streits wa­ren Mit­tei­lun­gen von Fernwärme­ver­sor­gern, die ihre Kun­den darüber in­for­miert ha­ben, dass sie durch öff­ent­li­che Be­kannt­ma­chun­gen Re­ge­lun­gen zur Preis­an­pas­sung geändert ha­ben. Da­ge­gen klagte der Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len mit dem Ar­gu­ment, eine sol­che Be­haup­tung sei un­rich­tig, weil der Fernwärme­ver­sor­ger nicht be­rech­tigt sei, seine Preis­re­ge­lun­gen ein­sei­tig zu ändern. Das Vor­ge­hen der Wärme­ver­sor­ger sei da­mit auch wett­be­werbs­wid­rig.
 
Die­ser Ar­gu­men­ta­tion folgt der BGH nicht und hebt die Ur­teile des OLG Frank­furt/Main auf. Sehr fein­sin­nig führt der BGH aus, dass un­wahr oder un­rich­tig nur eine Tat­sa­chen­be­haup­tung sein könne. Das Schrei­ben der Fernwärme­ver­sor­ger würde aber keine Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen, son­dern nur Rechts­an­sich­ten ent­hal­ten, die Rechts­an­sicht nämlich, der Wärme­ver­sor­ger sei zur ein­sei­ti­gen Ände­rung sei­ner Preis­re­ge­lun­gen be­rech­tigt. Diese Rechts­an­sicht sei durch höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung nicht geklärt, aber durch­aus ver­tret­bar. Ob die Rechts­an­sicht im Er­geb­nis rich­tig ist oder nicht, könne, so der BGH, nicht im Wett­be­werbs­pro­zess geklärt wer­den. Eine Täuschung der Ver­brau­cher liege je­den­falls nicht vor.

Hinweis

Mit die­ser Ent­schei­dung ist die Aus­ein­an­der­set­zung um die Frage, ob Wärme­ver­sor­ger zur ein­sei­ti­gen Ände­rung der Preis­re­ge­lun­gen be­rech­tigt sind oder nicht, wie­der of­fen. Kon­se­quen­ter­weise hat sich der BGH mit der in­halt­li­chen Frage über­haupt nicht aus­ein­an­der­ge­setzt und da­her auch die um­strit­te­nen Ar­gu­mente des OLG nicht ge­wer­tet. Unlängst hat sich auch das LG Ham­burg der Auf­fas­sung des OLG Frank­furt/Main an­ge­schlos­sen. Auch die­ses Ver­fah­ren ist aber ein Wett­be­werbs­pro­zess, be­trie­ben durch die Ver­brau­cher­zen­trale, so dass auch hier keine neuen Er­kennt­nisse zu er­war­ten sind.

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