Ausgangspunkt des Streits waren Mitteilungen von Fernwärmeversorgern, die ihre Kunden darüber informiert haben, dass sie durch öffentliche Bekanntmachungen Regelungen zur Preisanpassung geändert haben. Dagegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen mit dem Argument, eine solche Behauptung sei unrichtig, weil der Fernwärmeversorger nicht berechtigt sei, seine Preisregelungen einseitig zu ändern. Das Vorgehen der Wärmeversorger sei damit auch wettbewerbswidrig.
Dieser Argumentation folgt der BGH nicht und hebt die Urteile des OLG Frankfurt/Main auf. Sehr feinsinnig führt der BGH aus, dass unwahr oder unrichtig nur eine Tatsachenbehauptung sein könne. Das Schreiben der Fernwärmeversorger würde aber keine Tatsachenbehauptungen, sondern nur Rechtsansichten enthalten, die Rechtsansicht nämlich, der Wärmeversorger sei zur einseitigen Änderung seiner Preisregelungen berechtigt. Diese Rechtsansicht sei durch höchstrichterliche Rechtsprechung nicht geklärt, aber durchaus vertretbar. Ob die Rechtsansicht im Ergebnis richtig ist oder nicht, könne, so der BGH, nicht im Wettbewerbsprozess geklärt werden. Eine Täuschung der Verbraucher liege jedenfalls nicht vor.
Hinweis
Mit dieser Entscheidung ist die Auseinandersetzung um die Frage, ob Wärmeversorger zur einseitigen Änderung der Preisregelungen berechtigt sind oder nicht, wieder offen. Konsequenterweise hat sich der BGH mit der inhaltlichen Frage überhaupt nicht auseinandergesetzt und daher auch die umstrittenen Argumente des OLG nicht gewertet. Unlängst hat sich auch das LG Hamburg der Auffassung des OLG Frankfurt/Main angeschlossen. Auch dieses Verfahren ist aber ein Wettbewerbsprozess, betrieben durch die Verbraucherzentrale, so dass auch hier keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.