Im Einzelnen
Fernwärmeversorger verfügen regelmäßig über ein Monopol in ihrem Versorgungsgebiet. Sie unterliegen daher der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Wärmeversorgern ist gestattet, ihre Preise durch Preisanpassungsklauseln an die Entwicklung ihrer Kosten einerseits und der Marktbedingungen andererseits anzupassen. Dabei müssen sie die Vorgaben des §§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV und der dazu ergangenen Rechtsprechung beachten.
Ausweislich der Pressemitteilung sind von den Ermittlungen des Bundeskartellamts sechs Fernwärmeversorger mit neun Fernwärmenetzen in vier Bundesländern betroffen. Die Behörde prüfe insbesondere, ob die Preisanpassungsklausel die Kostenentwicklung und die Marktentwicklung korrekt abbildet oder überzeichnet. Anhaltspunkte für ein Einschreiten der Behörde bestehen immer dann, wenn die Preisentwicklung an einen Energieträger geknüpft wird, der bei der Fernwärmeerzeugung nicht oder nur in geringem Maße eingesetzt wird.
Hinweis: Unabhängig von den aktuellen Ermittlungen des Bundeskartellamts sollten Fernwärmeversorger darauf achten, dass die von ihnen verwendeten Preisanpassungsklauseln den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Ergeben sich Änderungen bei den eingesetzten Energieträgern, ist zwingend zu prüfen, ob nicht auch eine Änderung der Preisanpassungsklausel erforderlich ist. Die aktuelle Rechtsprechung des BGH ermöglicht es Wärmeversorgung, entgegen dem aktuellen Wortlaut der AVBFernwärmeV, ihre Preisanpassungsklauseln durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern.