Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte seine Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2009 und 2011 jeweils erst nach Fristablauf und auf Erinnerung oder Schätzungsandrohung eingereicht. Im Jahr 2011 heiratete er. Für den Veranlagungszeitraum 2012 reichten er und seine Ehefrau die Einkommensteuererklärung gemeinsam ein mit dem Antrag auf Zusammenveranlagung. Die Erklärung war durch eine Steuerberaterin angefertigt worden und ging im März 2014 beim Finanzamt ein. Die Steuerbehörde setzte die im Juli 2014 die Einkommensteuer für die Eheleute fest und verhängte gleichzeitig einen Verspätungszuschlag i.H.v. 490 €.
Der Kläger war der Ansicht, der hier maßgebliche Steuerpflichtige, nämlich "die Ehegatten" existiere erst seit der Eheschließung im Jahr 2011. Das Abgabeverhalten eines anderen Steuerpflichtigen, nämlich des Klägers könnten diesem neuen Steuerpflichtigen nicht zugerechnet werden. Das Finanzamt nahm daraufhin den gegenüber der Ehefrau festgesetzten Verspätungszuschlag zurück. Infolgedessen trug der Kläger vor, dass das Verschulden bei der Festsetzung eines einheitlichen Verspätungszuschlages gegenüber Eheleuten zwar nicht individuell zu prüfen sei. Werde der Bescheid gegenüber einem Ehegatten jedoch wieder aufgehoben, bedürfe es einer erneuten Prüfung und Begründung, warum das Verschulden bzgl. der verspäteten Abgabe gerade den anderen Ehegatten treffen solle. Eine Verschuldenszurechnung unter Ehegatten sei in diesem Fall unzulässig.
Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Die Gründe:
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlages gegenüber dem Kläger ist rechtmäßig.
Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann gegenüber zusammen veranlagten Eheleuten ein einheitlicher Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Es ist jedenfalls dann zulässig, bei zusammen veranlagten Eheleuten einen Verspätungszuschlag nur zulasten eines Ehegatten fest zusetzen, wenn nur der betreffende Ehegatte in den Jahren vor der geschlossenen Ehe die Einkommensteuererklärungen verspätet eingereicht hat und das Finanzamt diesen Umstand bei der Ausübung seines Entschließungs- und Auswahlermessens einbezieht.
Der Kläger hatte keine Umstände vorgetragen, die seine Säumnis oder die Säumnis der Steuerberaterin als entschuldbar erscheinen ließen. Derartige Umstände waren auch aus den Akten nicht ersichtlich. Soweit der Kläger sich darauf berufen hatte, sich zur Verschuldensfrage nicht äußern zu müssen, um seine Ehefrau nicht möglicherweise zu belasten, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei zusammenveranlagten Eheleuten kommt es nicht darauf an, ob beide oder nur einer von ihnen die Verspätung bei der Erklärungsabgabe zu vertreten hat.
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