deen

Aktuelles

Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber nur einem Ehegatten bei Zusammenveranlagung

FG Hamburg 25.6.2015, 6 K 253/14

Nach über­wie­gen­der Auf­fas­sung kann ge­genüber zu­sam­men ver­an­lag­ten Ehe­leu­ten ein ein­heit­li­cher Verspätungs­zu­schlag fest­ge­setzt wer­den. Es ist je­den­falls dann zulässig, bei ih­nen einen Verspätungs­zu­schlag nur zu­las­ten ei­nes Ehe­gat­ten fest­zu­set­zen, wenn nur der be­tref­fende Ehe­gatte in den Jah­ren vor der Ehe die Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen verspätet ein­ge­reicht hat und das Fi­nanz­amt die­sen Um­stand bei der Ausübung sei­nes Ent­schließungs- und Aus­wah­ler­mes­sens ein­be­zieht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte seine Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 2004 bis 2009 und 2011 je­weils erst nach Frist­ab­lauf und auf Er­in­ne­rung oder Schätzungs­an­dro­hung ein­ge­reicht. Im Jahr 2011 hei­ra­tete er. Für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2012 reich­ten er und seine Ehe­frau die Ein­kom­men­steu­er­erklärung ge­mein­sam ein mit dem An­trag auf Zu­sam­men­ver­an­la­gung. Die Erklärung war durch eine Steu­er­be­ra­te­rin an­ge­fer­tigt wor­den und ging im März 2014 beim Fi­nanz­amt ein. Die Steu­er­behörde setzte die im Juli 2014 die Ein­kom­men­steuer für die Ehe­leute fest und verhängte gleich­zei­tig einen Verspätungs­zu­schlag i.H.v. 490 €.

Die steu­er­li­che Be­vollmäch­tigte des Klägers und sei­ner Ehe­frau be­an­tragte um­ge­hend eine nachträgli­che Frist­verlänge­rung für die Ein­rei­chung der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2012 und legte für den Fall, dass die Frist­verlänge­rung nicht gewährt würde, Ein­spruch ge­gen die Fest­set­zung des Verspätungs­zu­schla­ges ein. Das Fi­nanz­amt wies den Ein­spruch als un­begründet zurück.

Der Kläger war der An­sicht, der hier maßgeb­li­che Steu­er­pflich­tige, nämlich "die Ehe­gat­ten" exis­tiere erst seit der Ehe­schließung im Jahr 2011. Das Ab­ga­be­ver­hal­ten ei­nes an­de­ren Steu­er­pflich­ti­gen, nämlich des Klägers könn­ten die­sem neuen Steu­er­pflich­ti­gen nicht zu­ge­rech­net wer­den. Das Fi­nanz­amt nahm dar­auf­hin den ge­genüber der Ehe­frau fest­ge­setz­ten Verspätungs­zu­schlag zurück. In­fol­ge­des­sen trug der Kläger vor, dass das Ver­schul­den bei der Fest­set­zung ei­nes ein­heit­li­chen Verspätungs­zu­schla­ges ge­genüber Ehe­leu­ten zwar nicht in­di­vi­du­ell zu prüfen sei. Werde der Be­scheid ge­genüber einem Ehe­gat­ten je­doch wie­der auf­ge­ho­ben, bedürfe es ei­ner er­neu­ten Prüfung und Begründung, wa­rum das Ver­schul­den bzgl. der verspäte­ten Ab­gabe ge­rade den an­de­ren Ehe­gat­ten tref­fen solle. Eine Ver­schul­dens­zu­rech­nung un­ter Ehe­gat­ten sei in die­sem Fall un­zulässig.

Das FG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist mitt­ler­weile rechtskräftig.

Die Gründe:
Der an­ge­foch­tene Be­scheid über die Fest­set­zung des Verspätungs­zu­schla­ges ge­genüber dem Kläger ist rechtmäßig.

Nach über­wie­gen­der Auf­fas­sung in Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur kann ge­genüber zu­sam­men ver­an­lag­ten Ehe­leu­ten ein ein­heit­li­cher Verspätungs­zu­schlag fest­ge­setzt wer­den. Es ist je­den­falls dann zulässig, bei zu­sam­men ver­an­lag­ten Ehe­leu­ten einen Verspätungs­zu­schlag nur zu­las­ten ei­nes Ehe­gat­ten fest zu­set­zen, wenn nur der be­tref­fende Ehe­gatte in den Jah­ren vor der ge­schlos­se­nen Ehe die Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen verspätet ein­ge­reicht hat und das Fi­nanz­amt die­sen Um­stand bei der Ausübung sei­nes Ent­schließungs- und Aus­wah­ler­mes­sens ein­be­zieht.

Der Kläger hatte keine Umstände vor­ge­tra­gen, die seine Säum­nis oder die Säum­nis der Steu­er­be­ra­te­rin als ent­schuld­bar er­schei­nen ließen. Der­ar­tige Umstände wa­ren auch aus den Ak­ten nicht er­sicht­lich. So­weit der Kläger sich dar­auf be­ru­fen hatte, sich zur Ver­schul­dens­frage nicht äußern zu müssen, um seine Ehe­frau nicht mögli­cher­weise zu be­las­ten, führte dies zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis. Denn bei zu­sam­men­ver­an­lag­ten Ehe­leu­ten kommt es nicht dar­auf an, ob beide oder nur ei­ner von ih­nen die Verspätung bei der Erklärungs­ab­gabe zu ver­tre­ten hat.

Link­hin­weis:

nach oben