In dem vom OLG Brandenburg mit Urteil vom 29.06.2022 (Az. 7 U 133/21, NZG 2022, S. 1685) entschiedenen Fall hatte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Rücksprache mit den Gesellschaftern eigenmächtig ein erhöhtes Geschäftsführergehalt ausgezahlt. Die gezahlten Beträge waren aus den festgestellten Bilanzen ersichtlich und dem Geschäftsführer war für zwei vergangene Geschäftsjahre bereits Entlastung erteilt worden. Insoweit als dem Geschäftsführer für den fraglichen Zeitraum bereits wirksam Entlastung erteilt wurde, kann er laut OLG Brandenburg nach § 43 Abs. 2 GmbHG nicht mehr in Anspruch genommen werden. Da die gezahlten Geschäftsführerbeträge aus der Bilanz ersichtlich waren, sei die Entlastung insoweit wirksam.
Jedoch konnte die Gesellschaft für die Geschäftsjahre, in denen die Jahresabschlüsse lediglich festgestellt worden waren, aber noch kein Entlastungsbeschluss gefasst worden war, die Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung noch geltend machen. Nach Auffassung des Gerichts bedeutet die Feststellung des Jahresabschlusses nur, dass bestimmte Zahlungen geleistet worden sind, nicht jedoch, ob deren Höhe angemessen gewesen ist. Demnach musste der Geschäftsführer insoweit die überzahlten Beträge zurückzahlen.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig! Das Rechtsmittelverfahren wird beim BGH unter dem Az. II ZR 140/22 geführt.