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Feststellung einer Steuerhinterziehung bei behauptetem Vorliegen eines Treuhandverhältnisses

BFH 12.7.2016, II R 42/14

Für die Fest­set­zung von Hin­ter­zie­hungs­zin­sen hat das FG in Be­zug auf die Steu­er­hin­ter­zie­hung auf­grund sei­ner freien, aus dem Ge­samt­er­geb­nis des Ver­fah­rens ge­won­ne­nen Über­zeu­gung zu ent­schei­den, ob die­je­ni­gen Tat­sa­chen vor­lie­gen, die den Tat­be­stand des § 370 AO ausfüllen. Eine Ent­schei­dung nach den Re­geln der Fest­stel­lungs­last zu Las­ten des Steu­er­pflich­ti­gen ist nicht zulässig.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hat Ende der 1990er Jahre in der Schweiz be­find­li­ches Vermögen mit einem Ge­gen­wert von ins­ge­samt rd. 290.000 € auf ein auf den Na­men ih­rer Stief­toch­ter (T) lau­ten­des Konto mit De­pot (Konto T) bei ei­ner Schwei­zer Bank über­tra­gen. Für die­ses Konto T er­hielt die Kläge­rin durch T im April 1998 eine Voll­macht. Das Konto T wurde im Jahr 2001 ge­schlos­sen und der Ge­gen­wert von rd. 360.000 € auf ein auf den Na­men der Kläge­rin lau­ten­des Konto mit De­pot (Konto K) bei ei­ner an­de­ren Schwei­zer Bank über­tra­gen.

Im Jahr 2010 wurde der Sach­ver­halt der für die Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung der Kläge­rin zuständi­gen Fi­nanz­behörde mit­ge­teilt. Das Fi­nanz­amt setzte dar­auf­hin ge­genüber der Kläge­rin Schen­kung­steuer fest, u.a. für die Vermögensüber­tra­gung auf T Ende der 1990er Jahre i.H.v. rd. 9.000 € und die Vermögensüber­tra­gung von T zurück auf die Kläge­rin im Ja­nuar 2001 i.H.v. rd. 77.000 €. Die Be­scheide wur­den be­standskräftig. Im Jahr 2011 setzte das Fi­nanz­amt ge­genüber der Kläge­rin Hin­ter­zie­hungs­zin­sen i.H.v. rd. 44.000 € we­gen Hin­ter­zie­hung der Schen­kung­steuer aus der frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung von T an die Kläge­rin im Jahr 2001 fest.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hat seine Ent­schei­dung, dass eine Steu­er­hin­ter­zie­hung vor­liegt und des­halb die Fest­set­zung von Hin­ter­zie­hungs­zin­sen rechtmäßig ist, zu Un­recht dar­auf gestützt, dass der Kläge­rin die Fest­stel­lungs­last für das Vor­lie­gen ei­nes die Steu­er­hin­ter­zie­hung aus­schließen­den Treu­hand­verhält­nis­ses ob­liegt.

Das FG hat gem. § 96 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 FGO auf­grund sei­ner freien, aus dem Ge­samt­er­geb­nis des Ver­fah­rens ge­won­ne­nen Über­zeu­gung zu ent­schei­den, ob für die Fest­set­zung von Hin­ter­zie­hungs­zin­sen die­je­ni­gen Tat­sa­chen vor­lie­gen, die den Tat­be­stand des § 370 AO ausfüllen. Dies gilt auch bei der Ver­let­zung der sog. er­wei­ter­ten Mit­wir­kungs­pflich­ten bei Aus­landssach­ver­hal­ten nach § 90 Abs. 2 AO i.V.m. § 76 Abs. 1 S. 4 FGO. Es ist kein höherer Grad von Ge­wiss­heit er­for­der­lich als für die Fest­stel­lung an­de­rer Tat­sa­chen, für die die Fi­nanz­behörde die Fest­stel­lungs­last trägt. Eine Ent­schei­dung nach den Re­geln der Fest­stel­lungs­last zu Las­ten des Steu­er­pflich­ti­gen ist hin­sicht­lich der Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen ei­ner Steu­er­hin­ter­zie­hung je­doch nicht zulässig. Viel­mehr muss das FG von dem Vor­lie­gen der Tat­sa­chen, die den ob­jek­ti­ven und den sub­jek­ti­ven Tat­be­stand des § 370 AO bil­den, vollständig über­zeugt sein.

Das FG hat das Ge­samt­er­geb­nis des Ver­fah­rens in­so­weit quan­ti­ta­tiv vollständig zu berück­sich­ti­gen. Das Vor­brin­gen der Be­tei­lig­ten muss es sämt­lich zur Kennt­nis neh­men und bei der Ent­schei­dung in Erwägung zie­hen. Grundsätz­lich muss sich das FG die volle Über­zeu­gung vom Vor­lie­gen der ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Tat­sa­chen bil­den. Dazu können auch in das Ver­fah­ren ein­geführte tatsäch­li­che Be­haup­tun­gen gehören. Der Ta­trich­ter muss von den ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Tat­sa­chen ohne Bin­dung an ge­setz­li­che Be­weis­re­geln und nur sei­nem persönli­chen Ge­wis­sen un­ter­wor­fen persönli­che Ge­wiss­heit in einem Maße er­lan­gen, dass er an sich mögli­che Zwei­fel über­win­det und sich von einem be­stimm­ten Sach­ver­halt als wahr über­zeu­gen kann, wo­bei der Rich­ter nicht eine von al­len Zwei­feln freie Über­zeu­gung an­stre­ben darf, sich in tatsäch­lich zwei­fel­haf­ten Fällen viel­mehr mit einem für das prak­ti­sche Le­ben brauch­ba­ren Grad von Ge­wiss­heit über­zeu­gen muss.

Da­nach war das an­ge­foch­tene Ur­teil auf­zu­he­ben. Das FG hat zu Un­recht ent­schie­den, dass die Nichter­weis­lich­keit des von der Kläge­rin be­haup­te­ten Treu­hand­verhält­nis­ses zu ih­ren Las­ten gehe, da sie für das Vor­lie­gen ei­nes die Steu­er­hin­ter­zie­hung aus­schließen­den Treu­hand­verhält­nis­ses die Fest­stel­lungs­last trage. Für die Tat­sa­chen, die zur An­nahme ei­ner frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung er­for­der­lich sind, trägt das Fi­nanz­amt die Fest­stel­lungs­last. Führt der Steu­er­pflich­tige aus, der An­nahme ei­ner frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung stehe ent­ge­gen, dass er als Zu­wen­dungs­empfänger durch die Zu­wen­dung nicht be­rei­chert sei, da ihm der Zu­wen­dungs­ge­gen­stand schon zu­vor gehört und der Zu­wen­der den Zu­wen­dungs­ge­gen­stand für ihn le­dig­lich als Treuhänder ge­hal­ten habe, gehört bei ei­ner Steu­er­hin­ter­zie­hung das Nicht­vor­lie­gen ei­nes Treu­hand­verhält­nis­ses zu den Tat­sa­chen, für wel­che das Fi­nanz­amt im Rah­men der An­nahme ei­ner frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung die Fest­stel­lungs­last trägt. Das FG muss ein sol­ches Vor­brin­gen des Steu­er­pflich­ti­gen zur Kennt­nis neh­men und nach den ge­setz­li­chen Maßstäben für die Über­zeu­gungs­bil­dung in seine Ent­schei­dung mit­ein­be­zie­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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