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FG Berlin-Brandenburg: Betrieb von Photovoltaikanlagen kann günstige gewerbesteuerliche Besteuerung von Wohnungsbauunternehmen hindern

Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2011 - 6 K 6181/08

Der Be­trieb ei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­lage auf dem Dach ei­ner Im­mo­bi­lie steht der güns­ti­gen ge­wer­be­steu­er­li­che Be­steue­rung von Woh­nungs­bau­un­ter­neh­men (er­wei­terte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG) je­den­falls dann ent­ge­gen, wenn der pro­du­zierte Strom ge­gen Vergütung in das all­ge­meine Strom­netz ein­ge­speist wird. Es han­delt sich da­bei um eine von der Grundstücks­nut­zung und -ver­wal­tung un­abhängige ge­werb­li­che Tätig­keit.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Ei­gentüme­rin ei­nes be­bau­ten Grundstücks. Die dor­ti­gen Gebäude ver­mie­tete sie an Ge­wer­be­trei­bende. Auf den Dächern ließ die Kläge­rin zwei Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen in­stal­lie­ren. Der mit den Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen pro­du­zierte Strom wurde nicht für den Be­trieb der Gebäude ge­nutzt, son­dern ge­gen Vergütung in das all­ge­meine Strom­netz ein­ge­speist.

Das Fi­nanz­amt ver­trat die An­sicht, dass der Be­trieb der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen keine mit der Ver­mie­tungstätig­keit un­mit­tel­bar zu­sam­menhängende Ne­bentätig­keit sei. Es liege eine Tätig­keit mit ge­werb­li­chem Cha­rak­ter vor. Die er­wei­terte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG sei des­halb nicht zu gewähren. Das Fi­nanz­amt er­ließ ent­spre­chende Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheide.

Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage, mit der sie gel­tend macht, dass die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen nicht zu ge­werb­li­chen Einkünf­ten führen würden, da der er­zeugte Strom nur an einen Netz­be­trei­ber ge­lie­fert werde. Es fehle da­mit an der not­wen­di­gen Be­tei­li­gung am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr. Zu­dem han­dele es sich le­dig­lich um eine Ne­bentätig­keit der Ver­mie­tung. Im Jahr 2004 habe die Ein­spei­se­vergütung we­ni­ger als 5 Pro­zent der ge­sam­ten Ein­nah­men aus­ge­macht

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die er­wei­terte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG zu Recht nicht gewährt.

Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, die aus­schließlich ei­ge­nen Grund­be­sitz ver­wal­ten und nut­zen, wer­den ge­wer­be­steu­er­recht­lich bes­ser ge­stellt als Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, die da­ne­ben ei­ner ori­ginär ge­werb­li­chen Tätig­keit nach­ge­hen. Durch die ent­spre­chende Re­ge­lung sol­len Woh­nungs­bau­un­ter­neh­men und ähn­li­che Un­ter­neh­men, die al­lein we­gen ih­rer Rechts­form als Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, nicht aber auf­grund ih­rer Tätig­keit der Ge­wer­be­steuer un­ter­lie­gen, an­de­ren Steu­er­pflich­ti­gen gleich­ge­stellt wer­den, die eben­falls nur Grundstücks­ver­wal­tung be­trei­ben.

Die Begüns­ti­gung wird dann nicht gewährt, wenn die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ne­ben der Nut­zung und Ver­wal­tung ei­ge­nen Grund­be­sit­zes, der Ver­wal­tung ei­ge­nen Ka­pi­tal­vermögens und der Er­rich­tung und Veräußerung be­stimm­ter Wohn­gebäude noch an­de­ren Tätig­kei­ten nach­geht, die nicht zwin­gend mit der Nut­zung und Ver­wal­tung des Grund­be­sit­zes zu­sam­menhängen. Eine sol­che schädli­che Tätig­keit ist auch dann ge­ge­ben, wenn das Un­ter­neh­men auf den Dächern sei­ner Gebäude Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen in­stal­liert und den auf diese Weise pro­du­zier­ten Strom ge­gen eine Vergütung in das all­ge­meine Strom­netz ein­speist.

Da­bei han­delt es sich um eine von der Grundstücks­nut­zung und -ver­wal­tung un­abhängige ge­werb­li­che Tätig­keit. Nicht maßgeb­lich war im Streit­fall, dass die Kläge­rin nur einen Ab­neh­mer für den Strom hatte und dass die Ein­nah­men nur zu 5 Pro­zent aus der Strom­ein­spei­sung stamm­ten. Ob an­ders zu ent­schei­den ge­we­sen wäre, wenn die Kläge­rin den durch die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen pro­du­zier­ten Strom aus­schließlich für den ei­ge­nen Grund­be­sitz ge­nutzt hätte, war vor­lie­gend nicht zu ent­schei­den.

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