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FG Bremen zur steuerlichen Rückstellungsbildung durch Ärzte für Regressforderungen der Krankenkassen

Urteil des FG Bremen vom 8.2.2012 - 1 K 32/10 (5)

Wird Ärz­ten durch die Kas­senärzt­li­che Ver­ei­ni­gung mit­ge­teilt, dass sie die Richtgrößen für ihr Ver­ord­nungs­vo­lu­men über­schrit­ten ha­ben, be­rech­tigt dies ebenso we­nig wie die Ein­lei­tung ei­nes Überprüfungs­ver­fah­ren durch die Prüfgre­mien zur steu­er­li­chen Rück­stel­lungs­bil­dung. Rück­stel­lun­gen für Re­gress­for­de­run­gen der Kran­ken­kas­sen we­gen un­wirt­schaft­li­cher Ver­ord­nungs­weise dürfen viel­mehr erst dann ge­bil­det wer­den, wenn die Prüfgre­mien einen Re­gress­be­scheid er­las­sen ha­ben.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende GbR, eine Ge­mein­schafts­pra­xis von Ärz­ten, wen­det sich ge­gen die Nicht­an­er­ken­nung ei­ner Rück­stel­lung für Rück­zah­lun­gen an die Kas­senärzt­li­che Ver­ei­ni­gung we­gen der Über­schrei­tung der zulässi­gen Ver­ord­nungs­kos­ten.

Die Kläge­rin über­schritt die maßgeb­li­chen Richtgrößen für die Ver­ord­nung von Arz­nei- und Heil­mit­teln in meh­re­ren Quar­ta­len er­heb­lich. Dies be­an­stan­dete die zuständige Kas­senärzt­li­che Ver­ei­ni­gung, und es wur­den Überprüfungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet. In ih­ren Bi­lan­zen bil­de­ten die Ärzte des­halb Ge­winn min­dernde Rück­stel­lun­gen we­gen der befürch­te­ten Fest­set­zung von Re­gres­sen. Die Überprüfungs­ver­fah­ren wur­den letzt­lich sämt­lich ab­ge­schlos­sen, ohne dass es zu ei­ner In­an­spruch­nahme kam.

Das Fi­nanz­amt sah das Be­ste­hen von un­ge­wis­sen Ver­bind­lich­kei­ten zum Ende der Ge­sell­schaft als nicht aus­rei­chend nach­ge­wie­sen an und nahm eine ge­win­nerhöhende Auflösung der Rück­stel­lun­gen vor.

Das FG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist noch nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht die Rück­stel­lung für un­ge­wisse Ver­bind­lich­kei­ten in der Bi­lanz der Kläge­rin be­an­stan­det.

Rück­stel­lun­gen für un­ge­wisse Ver­pflich­tun­gen aus öff­ent­li­chem Recht dürfen nach der ständi­gen Recht­spre­chung des BFH nur dann ge­bil­det wer­den, wenn sie am Bi­lanz­stich­tag hin­rei­chend in­halt­lich und zeit­lich kon­kre­ti­siert sind. Dies kann un­mit­tel­bar durch ge­setz­li­che Vor­schrif­ten ge­sche­hen, aber auch eine behörd­li­che Ent­schei­dung er­for­dern.

Die Wirt­schaft­lich­keit der Ver­ord­nungs­weise von Ärz­ten in der kas­senärzt­li­chen Ver­sor­gung wird durch ge­mein­same Prüfgre­mien un­ter­sucht, die von den Lan­des­verbänden der Kran­ken­kas­sen mit den Kas­senärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen ge­bil­det wer­den. In einem mehr­stu­fi­gen Ver­fah­ren wird un­ter­sucht, ob die Ab­wei­chung von den Richtgrößen durch Pra­xis­be­son­der­hei­ten ge­recht­fer­tigt ist.

Eine Rück­stel­lung in der Bi­lanz we­gen der dro­hen­den In­an­spruch­nahme darf erst dann ge­bil­det wer­den, wenn am Bi­lanz­stich­tag ein von den Prüfgre­mien er­las­se­ner Re­gress­be­scheid vor­liegt.

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