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FG Düsseldorf: Kontingentierungsverfahren der Finanzverwaltung für die Abgabe von Steuererklärungen durch Steuerberater nicht zu beanstanden

Urteil des FG Düsseldorf vom 15.3.2012 - 12 K 509/12 AO

Das sog. Kon­tin­gen­tie­rungs­ver­fah­ren der Fi­nanz­ver­wal­tung für die Ab­gabe von Steu­er­erklärun­gen durch Steu­er­be­ra­ter ist nicht zu be­an­stan­den. Die für das Kon­tin­gen­tie­rungs­ver­fah­ren auf­ge­stell­ten Vor­aus­set­zun­gen las­sen kei­nen Er­mes­sens­feh­ler er­ken­nen, ins­be­son­dere droht kein Da­ten­miss­brauch.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind als Ehe­leute für 2010 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer zu ver­an­la­gen. Bei ih­ren Ein­kom­men- und Um­satz­steu­er­erklärun­gen wer­den sie von ih­rer Pro­zess­ver­tre­te­rin, ei­ner Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft be­ra­ten. Diese ist wie in den vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren auch zur Er­stel­lung der Steu­er­erklärun­gen für 2010 be­auf­tragt. Die Ein­kom­men- und die je­wei­li­gen Um­satz­steu­er­erklärun­gen für die­sen Ver­an­la­gungs­zeit­raum gin­gen am 24.2.2012 bei dem be­klag­ten Fi­nanz­amt ein. Strei­tig ist, ob die Steu­er­erklärungs­fris­ten bis zum 29.2.2012 zu verlängern ge­we­sen wären.

Mit Schrei­ben vom 2.1.2012 hatte die Pro­zess­ver­tre­te­rin eine sol­che Frist­verlänge­rung be­an­tragt un­ter Be­zug­nahme auf das sog. Kon­tin­gen­tie­rungs­ver­fah­ren der Ober­fi­nanz­di­rek­tion (OFD) Rhein­land. Ihre Ab­ga­be­quote zum 31.12.2011 für Steu­er­erklärun­gen 2010 läge bei min­des­tens 75 Pro­zent, so dass die Vor­aus­set­zun­gen des Kon­tin­gen­tie­rungs­ver­fah­rens erfüllt seien.

Das Fi­nanz­amt lehnte eine Verlänge­rung der Frist zur Ab­gabe der Steu­er­erklärun­gen ab. Es sei ein Ein­zel­frist­verlänge­rungs­an­trag ab­ge­ge­ben wor­den, der je­doch nicht aus­rei­chend begründet wor­den sei. Grundsätz­lich sei Vor­aus­set­zung für die Teil­nahme an dem Kon­tin­gen­tie­rungs­ver­fah­ren, dass die Steu­er­be­ra­ter eine Liste ih­rer bei nord­rhein-westfäli­schen Fi­nanzämtern geführ­ten Man­dan­ten ein­reich­ten. Dies habe die Pro­zess­ver­tre­te­rin der Kläge­rin nicht ge­tan. Ohne die Man­dan­ten­liste sei aber die vor­ge­se­hene Prüfung der Kon­tin­gente nicht möglich.

Das FG wies die Fort­set­zungs­fest­stel­lungs­klage, mit der die Kläger die Fest­stel­lung be­gehrt ha­ben, dass das Fi­nanz­amt ver­pflich­tet ge­we­sen wäre, die Frist zur Ab­gabe ih­rer Ein­kom­men- und Um­satz­steu­er­erklärun­gen für 2010 bis zum 29.2.2012 zu verlängern, ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat es ohne Er­mes­sens­feh­ler ab­ge­lehnt, den Klägern die Frist zur Ab­gabe ih­rer Ein­kom­men- und Um­satz­steu­er­erklärun­gen für 2010 auf den 29.2.2012 zu verlängern.

Die Kläger können sich nicht auf das sog. Kon­tin­gen­tie­rungs­ver­fah­ren be­ru­fen. Da­bei kann of­fen blei­ben, ob ihre Pro­zess­ver­tre­te­rin an die­sem Ver­fah­ren über­haupt teil­nimmt. Denn selbst wenn die Pro­zess­ver­tre­te­rin an dem Kon­tin­gen­tie­rungs­ver­fah­ren teilnähme, hätte sie da­mit zu­gleich ihre Zu­stim­mung zu dem die­ses Ver­fah­ren be­tref­fen­den Er­lass des FM Nord­rhein-West­fa­len vom 30.11.2010 dar­ge­stell­ten Ver­fah­rens­re­geln er­teilt. Dazu gehört es auch, dass die teil­neh­men­den Steu­er­be­ra­ter den für sie zuständi­gen OFD´en bis zum 30.6. un­ter ei­ner ge­nau an­ge­ge­ben E-Mail-Adresse eine Liste ih­rer Man­dan­ten mit ak­tu­el­ler Steu­er­num­mer über­sen­den. Das hat die Pro­zess­ver­tre­te­rin der Kläger nicht ge­tan.

Die Kläger können sich auch nicht auf das sog. Kon­tin­gen­tie­rungs­ver­fah­ren be­ru­fen - ohne dass ihre Pro­zess­ver­tre­te­rin die dazu er­for­der­li­chen Ver­fah­rens­re­geln erfüllt hat. Die im Er­lass des FM Nord­rhein-West­fa­len vom 30.11.2010 dar­ge­stell­ten Ver­fah­rens­re­geln las­sen keine Er­mes­sens­feh­ler er­ken­nen. Dass die teil­neh­men­den Steu­er­be­ra­ter den für sie zuständi­gen OFD´en bis zum 30.6. un­ter ei­ner ge­nau an­ge­ge­ben e-mail-Adresse eine Liste ih­rer Man­dan­ten mit ak­tu­el­ler Steu­er­num­mer zu über­sen­den ha­ben, ist nicht zu be­an­stan­den.

So­weit sich die Kläger dem­ge­genüber dar­auf be­ru­fen, eine Of­fen­le­gung der Man­dats­verhält­nisse ins­ge­samt könne mit Blick auf die be­ruf­li­che Ver­schwie­gen­heits­pflicht ih­rer Pro­zess­ver­tre­te­rin nicht in Be­tracht kom­men, berück­sich­ti­gen sie nicht, dass es auch für die Mit­ar­bei­ter der Fi­nanz­ver­wal­tung eine Ver­schwie­gen­heits­pflicht gibt - nämlich das nach § 30 AO zu wah­rende Steu­er­ge­heim­nis mit den nach § 355 StGB mögli­chen Sank­tio­nen bei ei­ner Ver­let­zung des Steu­er­ge­heim­nis­ses. An­ge­sichts des­sen droht kein Da­ten­miss­brauch.

Hin­ter­grund:
Das in Nord­rhein-West­fa­len durch Er­lass des Fi­nanz­mi­nis­ters ein­geführte sog. Kon­tin­gen­tie­rungs­ver­fah­ren bie­tet teil­neh­men­den Steu­er­be­ra­tern die Möglich­keit, bis zu 25 Pro­zent der von ih­nen ab­zu­ge­ben­den Steu­er­erklärun­gen ohne begründe­ten Frist­verlänge­rungs­an­trag bis zum 28.2. des Zweit­fol­ge­jah­res ab­zu­ge­ben. Das Kon­tin­gen­tie­rungs­ver­fah­ren sieht vor, dass der Steu­er­be­ra­ter bis zum 30.9. des Fol­ge­jah­res 40 Pro­zent, bis zum 31.12. des Fol­ge­jah­res 75 Pro­zent und bis zum 28./29.2. des dar­auf fol­gen­den Jah­res 100 Pro­zent der zu er­stel­len­den Steu­er­erklärun­gen ein­reicht. Für Be­ra­ter, die nicht an dem Ver­fah­ren teil­neh­men, läuft die Ab­ga­be­frist bis zum 31.12. des Fol­ge­jah­res und kann nur bei begründe­tem Ein­zel­an­trag bis zum 29.2. des Zweit­fol­ge­jah­res verlängert wer­den.

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