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FG Düsseldorf zur Berücksichtigung von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Urteil des FG Düsseldorf vom 16.1.2013 - 7 K 3506/12 F

Der Ab­zug nachträgli­cher Wer­bungs­kos­ten kommt auch un­ter Berück­sich­ti­gung der neue­ren Recht­spre­chung des BFH zum Ab­zug nachträgli­cher Schuld­zin­sen nicht in Be­tracht, wenn die die zehnjährige Veräußerungs­frist des § 23 Abs. 1 S. 1 EStG ab­ge­lau­fen ist. Die Si­tua­tion des Veräußer­ers, der nicht un­ter § 23 EStG fällt, ist mit der Si­tua­tion des Veräußer­ers von Be­triebs­vermögen nicht zu ver­glei­chen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war Ei­gentüme­rin ver­mie­te­ter Im­mo­bi­lien. Diese veräußerte sie im Jahr 2009 für rd. 1,6 Mio. €. Einen Teil des Kauf­prei­ses zahlte die Käuferin da­bei ver­ab­re­dungs­gemäß di­rekt an die D-Bank zur Ablösung ei­nes von der Kläge­rin zur Fi­nan­zie­rung der Im­mo­bi­lien auf­ge­nom­me­nen Dar­le­hens. Die Kläge­rin zahlte an die D-Bank im Streit­jahr (2010) eine Vorfällig­keits­ent­schädi­gung i.H.v. rd. 70.000 €, die die Bank für die vor­zei­tige Ablösung des Dar­le­hens gel­tend ge­macht hatte. Der Kauf­preis genügte, um alle mit den Im­mo­bi­lien im Zu­sam­men­hang ste­hen­den Ver­bind­lich­kei­ten der Kläge­rin ein­schließlich der Vorfällig­keits­ent­schädi­gung ab­zulösen.

In ih­rer Steu­er­erklärung für das Streit­jahr be­gehrte die Kläge­rin die Berück­sich­ti­gung der Vorfällig­keits­ent­schädi­gung als Wer­bungs­kos­ten bei ih­ren Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Das Fi­nanz­amt lehnte den Ab­zug mit dem Ar­gu­ment ab, die nachträgli­che Vorfällig­keits­ent­schädi­gung stehe nicht mehr in Zu­sam­men­hang mit der Er­zie­lung von Einkünf­ten, son­dern sei der (nicht steu­er­ba­ren) Veräußerung zu­zu­ord­nen.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Ein Ab­zug nachträgli­cher Wer­bungs­kos­ten kam auch un­ter Berück­sich­ti­gung der neue­ren BFH-Recht­spre­chung zum Ab­zug nachträgli­cher Schuld­zin­sen nicht in Be­tracht.

In sei­ner Ent­schei­dung vom 20.6.2012 lässt der BFH (IX R 67/10) den Ab­zug nachträgli­cher Schuld­zin­sen bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung als Wer­bungs­kos­ten in einem größeren Um­fang zu als zu­vor. Maßge­ben­der Grund für die er­wei­terte Ab­zugsfähig­keit ist die Verlänge­rung der Spe­ku­la­ti­ons­frist für Grundstücks­veräußerun­gen durch § 23 Abs. 1 S. 1 EStG in sei­ner seit 1999 gel­ten­den Fas­sung auf nun­mehr 10 Jahre. Vor die­sem Hin­ter­grund, so der BFH, sei das bis­her von der Recht­spre­chung bemühte Ar­gu­ment, der Fort­be­stand ei­nes den Ver­kaufs­erlös der veräußer­ten Ein­kunfts­quelle über­stei­gen­den (Rest-) Dar­le­hens habe seine Ur­sa­che in dem im pri­va­ten Vermögens­be­reich er­lit­te­nen, nicht steu­er­ba­ren Veräußerungs­ver­lust, nicht länger er­gie­big.

Aus die­sem Grund könn­ten nachträgli­che Schuld­zin­sen auch im Be­reich der Über­schuss­einkünfte der Fi­nan­zie­rung ei­nes steu­er­recht­lich er­heb­li­chen Veräußerungs- oder Auf­ga­be­ver­lus­tes die­nen. Dies würde be­son­ders an der Re­ge­lung des § 23 Abs. 3 S. 4 EStG deut­lich, wo­nach im Rah­men der Ge­winn­er­mitt­lung nach § 23 Abs. 3 S. 1 EStG die An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten ei­nes veräußer­ten Wirt­schafts­gu­tes sich um Ab­set­zun­gen für Ab­nut­zung, erhöhte Ab­set­zun­gen und Son­der­ab­schrei­bun­gen min­der­ten. Diese Re­ge­lung verknüpfe das pri­vate Veräußerungs­ge­schäft mit der bis­he­ri­gen steu­er­ba­ren und steu­er­pflich­ti­gen Nut­zung des Grundstücks und be­wirke, dass die Er­mitt­lung des Ge­winns aus einem nach § 23 Abs. 1 S. 1 EStG steu­er­bar be­wahr­ten Veräußerungs­ge­schäfts, struk­tu­rell der Er­mitt­lung ei­nes Ge­winns aus der Veräußerung ei­nes Wirt­schafts­gu­tes im Be­triebs­vermögen gleich­ge­stellt werde. Hier­aus hat der BFH im ent­schie­de­nen Fall, in dem die Veräußerungs­frist noch nicht ab­ge­lau­fen war, für den ent­schie­de­nen Fall eine Aus­wei­tung des nachträgli­chen Schuld­zin­sen­ab­zugs be­jaht.

Ob darüber hin­aus in an­de­ren denk­ba­ren Fall­kon­stel­la­tion, da­mit auch nach Ab­lauf der Veräußerungs­frist, eine den ur­sprüng­li­chen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang über­la­gernde pri­vate Mo­ti­va­tion den Schluss recht­fer­ti­gen könnte, dass nachträgli­che Schuld­zin­sen nicht nur durch die ur­sprüng­lich zu Ver­mie­tungs­zwe­cken auf­ge­nom­me­nen Schul­den aus­gelöst sind, hat der BFH ausdrück­lich of­fen ge­las­sen. Aus­ge­dehnt hat es die Recht­spre­chung ausdrück­lich nur auf die Fälle, in de­nen ein bis­her zu Er­zie­lung von Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung die­nen­des Wohn­grundstück steu­er­bar veräußert wurde und der Erlös aus der Veräußerung nicht aus­reichte, um das ur­sprüng­lich zur An­schaf­fung des Grundstücks auf­ge­nom­mene Dar­le­hen ab­zulösen.

Das FG sieht kei­nen An­lass, über die vom BFH hin­aus er­folgte Er­wei­te­rung auch im vor­lie­gen­den Fall die nach der Be­en­di­gung der Ver­mie­tungs­ab­sicht an­ge­fal­le­nen Schuld­zin­sen an­zu­er­ken­nen. Hier war die Veräußerungs­frist ab­ge­lau­fen. Die Gründe, die den BFH im an­ge­spro­che­nen Ur­teil dazu be­wo­gen ha­ben, seine Recht­spre­chung zur An­er­ken­nung nachträgli­cher Schuld­zin­sen bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung aus­zu­deh­nen, grei­fen hier nicht ein. Denn die Si­tua­tion des Veräußer­ers, der nicht un­ter § 23 EStG fällt, ist der Si­tua­tion des Veräußer­ers von Be­triebs­vermögen ge­rade nicht zu ver­glei­chen.

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